Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

—  165  —

Artikel  247.
Bei  der  Auflösung  einer  Aktiengesellschaft  durch  Vereinigung  derselben  mit
einer  anderen  Aktiengesellschaft  (Art.  215)  kommen  folgende  Bestimmungen  zur
Anwendung:

1.  Das  Vermögen  der  aufzulösenden  Gesellschaft  ist  solange  getrennt  zu
verwalten,  bis  die  Befriedigung  oder  Sicherstellung  ihrer  Gläubiger
erfolgt  ist.

2.  Der  bisherige  Gerichtsstand  der  Gesellschaft  bleibt  für  die  Dauer  der
getrennten  Vermögensverwaltung  bestehen,  dagegen  wird  die  Verwaltung
von  der  anderen  Gesellschaft  geführt.

3.  Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  der  letzteren
Gesellschaft  sind  den  Gläubigern  der  aufgelösten  Gesellschaft  für  die
Ausführung  der  getrennten  Verwaltung  persönlich  und  solidarisch  verantwortlich,
  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths,  soweit  eine  Vereinigung
der  Vermögen  beider  Gesellschaften  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr
Einschreiten  erfolgt  ist.

4.  Die  Auflösung  der  Gesellschaft  ist  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  anzumelden.

5.  Die  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  der  aufgelösten  Gesellschaft
(Art.  243)  kann  unterlassen  oder  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  verschoben
werden.  Jedoch  ist  die  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden  Gesellschaften
  erst  in  dem  Zeitpunkte  zulässig,  in  welchem  eine  Vertheilung
des  Vermögens  einer  aufgelösten  Aktiengesellschaft  unter  die  Aktionäre
erfolgen  darf  (Art.  245).

Artikel  248.

Eine  theilweise  Zurückzahlung  des  Grundkapitals  an  die  Aktionäre  oder
eine  Herabsetzung  desselben  kann  nur  auf  Beschluß  der  Generalversammlung  und
nur  unter  Beobachtung  derselben  Bestimmungen  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung
  des  Gesellschaftsvermögens  im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind
(Art.  243,  245).  Der  Beschluß  hat  zugleich  die  Art,  in  welcher  die  Zurückzahlung
  oder  Herabsetzung  erfolgen  soll,  und  die  zu  ihrer  Durchführung  erforderlichen
  Maßregeln  festzusetzen.  Er  muß,  sofern  der  Gesellschaftsvertrag  für  die
Beschlußfassung  nicht  noch  andere  Erfordernisse  aufstellt,  durch  eine  Mehrheit  von
drei  Viertheilen  des  in  der  Generalversammlung  vertretenen  Grundkapitals  erfolgen.
Sind  verschiedene  Gattungen  von  Aktien  ausgegeben,  so  bedarf  es  zu  dem  von
der  gemeinschaftlichen  Generalversammlung  gefaßten  Beschlusse  der  Zustimmung
einer  besonderen  Generalversammlung  der  benachtheiligten  Aktionäre,  deren  Beschlußfassung
  derselben  Vorschrift  unterliegt.

Der  Beschluß  ist  in  das  Handelsregister  einzutragen;  auf  die  Eintragung
finden  die  Vorschriften  im  Artikel  214  Anwendung.

35*