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15.) Avertissement,
die bei der Cammer-Eredit-Casse auf den Termin Ostern d. J. vorzuneh-
mende Capitalsausloosung, so wie die Erhdhung des Fonds zu Einlbfsung der
unzinsbaren Cammer-Credit-Cassen-Scheine betreffend;
vom 26 „en März 1828.
Nachdem zu der bei der Koͤnigl. Saͤchs. Cammer-Credit-Casse pro Term. Ostern
a. curr. oͤffentlich vorzunehmenden Capitalsausloosung der 14te April, laut der Michaelis-
Ziehungs-Liste, bereits angesetzt ist, wobei es auch unabaͤnderlich verbleibet, so koͤnnen
Diejenigen, welche sothaner Ziehung beiwohnen wollen, sich ermeldeten Tages um 0 Uhr
Vormittags in der zweiten Etage des auf der mittlern Frauengasse No. 397 gelege-
nen Hauses einfinden.
Hiernaͤchst wird denen Gläubigern der Cammer-Credie-Casse bekanne gemacht, daß
Ihro Königl. Majestät von Sachsen allergnädigst geruhet haben, den zu successiver
Einlösung der unzinsbaren Cammer-Credit = Cassen = Scheine sub Lit. E. bisher ange-
wiesenen jährlichen Fonds an
ein Tausend Thaler — —
von jetzt bestehendem Ostertermine an, bis auf
drei Tausend Thaler — —
jährlich, oder von bisherigen 500 Thalern halbjährig, bis auf 1500 Thaler halbjährig
zu erhöhen.
Dem gemäß können, vom 1 5ten April a. c. an, die auf sechs und zwanzig Tha-
ler lautenden, unzinsbaren Scheine Li#. E. bis mic No. 10476 zur Zahlung präsentires
werden, von welchem Tage an auch die auf den jebigen Ostertermin gestellten Zins-
coupons gezahlet, ingleichen die gedruckten Ziehungslisten ausgegeben werden sollen.
Dresden, am 26sten März 1828.
Zur Königl. Sächs. Cammer-Credit-Casse
verordnete Commission.
Ausgegeben zu Dresden, am 3 1ten März 1828.