Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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15.) Avertissement, 
die bei der Cammer-Eredit-Casse auf den Termin Ostern d. J. vorzuneh- 
mende Capitalsausloosung, so wie die Erhdhung des Fonds zu Einlbfsung der 
unzinsbaren Cammer-Credit-Cassen-Scheine betreffend; 
vom 26 „en März 1828. 
Nachdem zu der bei der Koͤnigl. Saͤchs. Cammer-Credit-Casse pro Term. Ostern 
a. curr. oͤffentlich vorzunehmenden Capitalsausloosung der 14te April, laut der Michaelis- 
Ziehungs-Liste, bereits angesetzt ist, wobei es auch unabaͤnderlich verbleibet, so koͤnnen 
Diejenigen, welche sothaner Ziehung beiwohnen wollen, sich ermeldeten Tages um 0 Uhr 
Vormittags in der zweiten Etage des auf der mittlern Frauengasse No. 397 gelege- 
nen Hauses einfinden. 
Hiernaͤchst wird denen Gläubigern der Cammer-Credie-Casse bekanne gemacht, daß 
Ihro Königl. Majestät von Sachsen allergnädigst geruhet haben, den zu successiver 
Einlösung der unzinsbaren Cammer-Credit = Cassen = Scheine sub Lit. E. bisher ange- 
wiesenen jährlichen Fonds an 
ein Tausend Thaler — — 
von jetzt bestehendem Ostertermine an, bis auf 
drei Tausend Thaler — — 
jährlich, oder von bisherigen 500 Thalern halbjährig, bis auf 1500 Thaler halbjährig 
zu erhöhen. 
Dem gemäß können, vom 1 5ten April a. c. an, die auf sechs und zwanzig Tha- 
ler lautenden, unzinsbaren Scheine Li#. E. bis mic No. 10476 zur Zahlung präsentires 
werden, von welchem Tage an auch die auf den jebigen Ostertermin gestellten Zins- 
coupons gezahlet, ingleichen die gedruckten Ziehungslisten ausgegeben werden sollen. 
Dresden, am 26sten März 1828. 
Zur Königl. Sächs. Cammer-Credit-Casse 
verordnete Commission. 
Ausgegeben zu Dresden, am 3 1ten März 1828.
	        
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