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Gesetsammlung
wrraen.
12.
18.) Anschlag des Pirartatsgercchts im Königreiche Sachsen,
das Verfahren bei Einwendung der an das Vicariatsgericht im Königreiche
Sachsen gerichteten Appellationen betreffend;
vom 30 #’n Januar 1828.
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Dae- Vicariatsgericht im Koͤnigreiche Sachsen erachtet fuͤr nothwendig, im Bezug auf
die zu dessen Cognition gehörigen Appellationen, welche vor dem katholisch-geistlichen
Cousistorio eingewendet werden, den Partheien und deren Anwaͤlden folgende Worschrif-
ten bekannt zu machen:
1.
Wenn wider einen von dem katholisch-geistlichen Consistorio publicirten Rechtsspruch
Arpellation eingewendet wird, so ist den im 56. 25. 26. 27. 28 und 29 des Koͤnigl.
Saͤchsischen Mandats vom 13ten Marz 1822 enthaltenen Vorschriften allenthalben
nachzugehen.
2.
Wird wider das Verfahren des gedachten Consistorii appellirt, so sind die in der
erlaurerten Proceßordnung und in andern Königl. Landesgesetzen bierunter ertheilten
Vorschriften zu beobachten.
3.
Wenn wider eine vom Vicariatsgerichte erlassene und bei dem katholisch-geistlichen
Consistorio publicirte Verordnung appellirt wird, so ist, wenn selbige einen vorhin bei
demselben eroͤffneten Rechtsspruch betrifft, dem, was unter Nummer 1 bemerkt worden,
und wenn sie die Entscheidung uͤber eine gegen das Verfahren eingewendete Appellation
enthaͤlt, der unter Nummer 2 ertheilten Vorschrife nachzugehen.
Gesetzsammlung 1828. * 12.0