Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

() 
. 12. 
Lieserungen an Ausrüstungsgegenständen können lediglich zur Vorbereitung einer Mobilmachung 
geschehen, und es werden selbige nur die Lieferungen von Train= und Eaquipage-Pferden betreffen. 
Wegen des hierbei zu beobachtenden Verfahrens, so wie wegen der Würderung und Bezahlung 
der gestellten Pferde, soll jedesmal besondere Anweisung erfolgen. 
IIIIl’#e: Abschnitt. 
Von der Unterbringung des Militairs im Allgemeinen. 
. 13. 
Das Militalr ist von den Unterthanen unenkgeldlich und den Bedürfnissen desselben gemäß unter- 
zubringen. 
6. 1. 
Die Bestimmungen, in welchen Abeheilungen, in welchen Orten, und auf wie lange in jedem 
Octe das Militair untergebracht werden soll, hänge lediglich von den landesberrlichen Anordnungen ob. 
. 15. 
Die Verbindlichkeit zur Unkerbringung des Militairs umfaßt die Leistungen im Betreff 
I. der Einquartierung, 
II. der Hospitalanstalten, 
III. der Kirchen-, Uibungs= und Unterrichts-Plätze, 
IV. der Wachten und Gesängnisse, und 
V. der Behältnisse zu Aufbewahrung der Militaireffecten. 
S. 16. 
Die Unterbringung des Milicairs kritt ein: 
a) in den Standquartieren, 
b) auf den Maärschen, 
c) in den Cantonirungen, 
4) bei Commandos. 
IVier Abschnitt. 
Von der Unterbringung des Militairs in den Standquartieren. 
Istes Capitel.. 
Bestimmungen daruͤber, wer zur Einnahme von Militair in die Standquartiere verpflichtet ist. 
6. 17. 
Die §. 2 gedachten Garnisonorte sind, vermöge ihrer ursprünglichen Beschaffenbeik, und weil 
selbige wegen der Quartterlast ein Geldäquivalent in landesherrliche Cassen nicht gewähren, zur unent- 
geldlichen Aufnahme des Militairs in die Standquartiere verbunden. 
( 18°“)
	        
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