Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr  93.  1916.  551

52.  .  —--Reise-wediedieReichsgrenseüberschreiten-sindVekpflslchtTT
  Fesschsåfktiksestå
sachen  oder  Aufzeichnungen,  die  sie  bei  sich  führen  r*l  1lre  Koffer,  worin  solche
den  Grerzseelen  vorzulegen,  desgl.  ethaige  Umcchiäger,  wasereten,  Gaiehnungen  ec-Schriften
  usw.  amtlich  verschlossen  sind.  Dasselbe  gilt  für  ärrich  Wiedergaben  von
nischer  Art,  Pläne,  Geländeabbildungen,  Films  oder  sonstige  bildliche  Wiederg
egenständen.  ;  ilitã  der  eines  Beamten
Wer  es  ungeachtet  einer  Aufforderung  einer  Militärperson  oder  «
des  nle  die  kusleree  1  bezeichneten  Gegenstände  vorzulegen,  wird
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
kann  auf  Haft  oder  Geldstrafe  bis  zu  1500  e  erkannt  werden.
Die  Zivilbehörden  werden  um  Bekanntmachung  dieser  Verordnung  ersucht.

v.  Roehl.

(3)  Bekanntmachung  vom  17.  Juni  1916,  betreffend  Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.


Nachstehendes  Verbot  des  stellvertretenden  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  17.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Einschränkung  des  Fahrradverkehrs.

 

Auf  Grund  des  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851
in  Verbindung  mit  dem  Gesetz,  betreffend  Abänderung  dieses  Gesetzes  vom  11.  Dezember
  1915  (RGBl.  S.  813),  wird  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  nachstehendes
  Verbot  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht:

Jede  Benutzung  von  Fahrrädern  zu  Vergnügungsfahrten  (Spazierfahrten  und
Ausflügen),  ferner  zu  Sportzwecken  wird  berbotes.  aungefah  (ea  n

Fahrradrennen  auf  Rennbahnen  dürfen  stattfinden,  wenn  sie  mit  vorrätigen  sogenannten
  Rennreifen  (geschlossener  Gummireifen  ohne  Luftschlauch)  ausgeführt  werden.

ç  Jede  sbertreiung  oder  Aufforderung  oder  Anreizung  zur  Ubertretung  wird,  soweit
nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und