Nr 93. 1916. 551
52. . —--Reise-wediedieReichsgrenseüberschreiten-sindVekpflslchtTT
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sachen oder Aufzeichnungen, die sie bei sich führen r*l 1lre Koffer, worin solche
den Grerzseelen vorzulegen, desgl. ethaige Umcchiäger, wasereten, Gaiehnungen ec-Schriften
usw. amtlich verschlossen sind. Dasselbe gilt für ärrich Wiedergaben von
nischer Art, Pläne, Geländeabbildungen, Films oder sonstige bildliche Wiederg
egenständen. ; ilitã der eines Beamten
Wer es ungeachtet einer Aufforderung einer Militärperson oder «
des nle die kusleree 1 bezeichneten Gegenstände vorzulegen, wird
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden,
kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 e erkannt werden.
Die Zivilbehörden werden um Bekanntmachung dieser Verordnung ersucht.
v. Roehl.
(3) Bekanntmachung vom 17. Juni 1916, betreffend Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Nachstehendes Verbot des stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps
wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 17. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
Einschränkung des Fahrradverkehrs.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember
1915 (RGBl. S. 813), wird zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit nachstehendes
Verbot zur allgemeinen Kenntnis gebracht:
Jede Benutzung von Fahrrädern zu Vergnügungsfahrten (Spazierfahrten und
Ausflügen), ferner zu Sportzwecken wird berbotes. aungefah (ea n
Fahrradrennen auf Rennbahnen dürfen stattfinden, wenn sie mit vorrätigen sogenannten
Rennreifen (geschlossener Gummireifen ohne Luftschlauch) ausgeführt werden.
ç Jede sbertreiung oder Aufforderung oder Anreizung zur Ubertretung wird, soweit
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre und