(∆ 11r)
4.
Bokendienste,
K. 211.
Sie können erforderé werden,
a) theils zu Führung und Einholung des Milstairs,
b) theils zu Versendung von Dienstschriften.
2.
6. 212.
Für die Boten zu Führung, oder Einholung des Militairs wird Folgendes bestimme:
aa) diese Boten können von dem Milltair selbst verlangt werden, wenn die Wege mie Weg-
weisern nicht genau bezeichnet sind, wenn es dunkel, wenn Schneewetkter ist, oder wenn
überhaupc eine Irrung leiche möglich werden könnte.
Zur Einholung der Truppen in die Quartlere hat jeder Ort, ohne weitere Regquisttien,
jedesmal auf den Punké, wo die Truppen auseinander gehen, Boten abzusenden.
Dlh) Zu diesen Botengängen sind auf Märschen die Marschquartierorte verbunden.
cc) Die Garnisonorte sind bierzu verpflichtet, wenn die zu führende Truppe bei ihnen einquar.
dd)
Ce)
1h)
W
tirt gewesen ist, oder ihre Bestimmung an einen solchen Orc hak, oder wenn Commandirte
nicht weiter fortkkommen koͤnnen. In diesen Orten sind die Boten zu miethen und aus der
Serviscasse zu bezahlen. Zu Abloͤsungsorten der Boten können die Garnisonorte nicht be—
stimme werden. Eine Vergütung aus der städtischen Ausgleichungscasse findet wegen der
Botengänge nicht Statt.
die Orte, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder enrrichten, sind zu allen Botengängen un-
bedinge verbunden.
Diese Ceistung geschlehec in den alten Erblanden sowohl, als in der Oberlausit, von den
einquartierungsverpflichteten Gärenern und Häuslern, welche keine Spannung leisten. Für
selbige findec ein besonderer Turnus Statt;
für jede Truppenabehellung, oder Commando, ist nur ein Bote nöchig;
zu Boten, um Truppen zu fübren, sollen der Gegend kundige Personen ausgewähle wer-
den. Sie erhalten Seiten der im Marsch begriffenen Truppenabtheilung, zur Befestig-
ung an die Kopfbedeckung, einen Zectel, worauf das Regiment und die Abehellung be-
zeichnet sind;
einzelne Offiziere, welche Boken verlangen, müssen sich durch ibre Ordre, so wie einzelne
commandirte Unteroffiziere und Gemeine, durch ihre Marschroute bei der Obrigkeic des
Ortes legitimiren;
in diesen Fällen sind die Boken nur von Ore zu Ore zu geben. Jedoch ist das Militair
auf dem nächsten Wege zu führen, und hat von der Obrigkeic des Orts, von welchem das- «
selbe ausgegangen ist, ein Verzeichniß der zu passirenden Orte zu erhalten.
( 23)