Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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ergangenen gesetzlichen Vorschriften gemäß, abgeänderten Formulare, ingleichen der Ein- 
band und das Durchziehen derselben mie seidnen Faden, so wie deren porkofreie Ver- 
sendung an die Oberamts-Regierungs-Kanzlei, in dem Ein= und Ausgangs-Büreau 
Unseres Geheimen Finanz-Collegii, auf Anordnung des Leßbern, beforgt werden. 
F. 3. 
Für ein solches neues Wanderbuch sollen die Oberames-Regierungs-Kanzlei sowohl, 
als die Obrigkeiken, welche es an den sich darum meldenden Diener oder Gesellen 
verabreichen, niche mehr als zwei Groschen, und sonach, mie Inbegriff der — 2 gr. — 
für das Eintragen der Personbeschreibung und der sonst nöchigen Bemerkungen, über- 
haupc vier Groschen zu fordern berechtigk seyn. 
S. 4. 
Uibrigens sind in Ansehung der Beglaubigung der Wanderbücher mit dem obrig- 
keitlichen Siegel, durch welches die Enden der seidenen Faden auf der letzten Seite zu 
befestigen sind, so wie in Hinsiche des in dieselben zu bringenden Einerags, die Vor- 
schriften Cap. III, 69. 3 und 4 des obenangezogenen Mandats, und I. 1 des Man- 
dats vom 25s|len Januar 1825, auch, soviel die Ausstellung der Wanderbücher für 
Individuen betriffe, welche der Milicairpflichtigkeit Genüge zu leisten haben, die Be- 
stimmungen 9. 67 des Mandaks vom 5ten November 1827 gebübrend zu befolgen. 
g. 5. 
Gegenwärtige Verordnung trict nach Ablauf dreler Monake, von der Publication 
derselben an gerechnet, in Wirkung. Nach Verfluß dieser Frist dürfen nur Wander- 
bücher nach dem neuen Formulare ausgefertigt werden. Auch wird, von Ablauf dieses 
Zeitraums an, 
a) das Drucken von Wanderbüchern durch andere Personen, als denen Unser Ge- 
beimes Finanz-Collegium solches übertragen, so wie
	        
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