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30.) Mandat,
die zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems versuchsweise angeordnete
Vermessung und Abschäábung betreffend;
vom 1 1%n August 1828.
W33, Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. v. 2
khun biermit kund und zu wissen, wie Wir, im Bezug auf die, zu Vorbereitung eines
bei Aufbringung außerordentlicher Staatsbedürfnisse in Anwendung zu bringenden neuen
Grundsteuershstems, versuchsweise veranstaltete Vermessung und Abschäßtung einiger Lan-
desdistricte, folgende Anordnungen zu treffen, Uns bewogen gefunden haben:
1.) Dem von der, für diese Probearbeicen von Uns niedergesetzken, besondern Com-
mission abgeordneten Abschätzungscommissar sind alle, für seinen Auferag erwa nöthige,
Nachrichten von den Obrigkeiten und den Grundstücksbesizern unweigerlich mitzutheilen;
es sollen jedoch die hierunter über Berechtigungen, oder Oblasten der Grundstucke gege-
benen Nachrichten und Zugeständnisse, so wie die sonst bei dieser Gelegenheit ermittelten
Verhälenisse, in irgend einer andern Beziehung, namentlich bei ekwa eintretenden Rechts-
streitigkeiten, einige Beweiskraft und verbindliche Wirkung niche haben.
2.) Aus jeder durch die Vermessung und Abschätzung becroffenen Commun sind
zwei Gerichts-, oder andere der Orts= und Individual-Werhältnisse völlig kundige Per-
sonen, zu Nachweisung der Fluren und Ertheilung der sonst nöthigen Auskunft, unenc-
geldlich zu stellen.
W3.) Auch alle übrige Gehülfen, als Boken und dergleichen, so wie die für das
Personal benöthigten Quartiere, sind gegen sofortige baare Vergücung, da nöchig uncer
desfallsiger Tare Seiten der Obrigkeir, unweigerlich zu gewähren.
4.) Diejenigen, auf deren Grundeigenchum die Bezeichnung der bei der trigonome-
trischen Aufnahme erlangten Haupt-Dreieck-Neß-Punkte, theils durch pyramidenförmig
aufgerichtete Signale, theils durch Einsenkung von Quadern und Platten für nöchig be-
funden wird, haben solches unweigerlich geschehen zu lassen; die Errichtung dieser Merk-
male geschiehe jedoch auf öffentliche Kosten und, so weic nöthig, gegen Enrschädigung
der Grundstücksbesizer, und wenn mit dem PNlatze, auf dem ein solches Zeichen ange-
brache ist, in der Folge eine Veränderung vorgenommen werden wollte, wobei das Vor-
handenseyn derselben störend, oder behindernd einwirkte, so wird, auf Anmelden des
Grundstücksbesitzers, die betreffende Behörde eine solche Vorkehrung ohne seine Kosten
treffen, daß diese Behinderung auf irgend eine Weise weggeräume werde.