Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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wemn diese Serafe niche von ihnen zu erlangen ist, mie verhältnißmäßigem Gefängniß zu 
belegen. In Wiederholungsfällen ist die Serafe, nach dem Ermessen der Polizeibehörde, 
zu erböhen. 
F. 4. 
Die Gendarmes, Gerichts= und andere, mit der polizeilichen Aufsiche beauftragte Per- 
sonen haben auf die Befolgung der vorstehenden WVorschriften allenthalben genaue Obsiche 
zu führen, deshalb insbesondere bei den Kleiderhändlern, wenn Verdache gegen sie enestehe, 
nachzusehen, und, was das Forktragen der Montirungsstücke becriffk, verabschiedete Solda- 
ten, an welchen solches wahrzunehmen ist, zur Vorzeigung des Abschiedes anzuhalten, um 
daraus abnehmen zu können, ob ihnen die Erlaubniß dazu ertheilt worden sei. — Die 
zu bemerkenden Contraventionen sind der Polizeibehörde zu behufiger Verfügung anzuzeigen. 
g. 5. 
Sollten verabschiedete Soldaten, denen bei der Entlassung die Erlaubniß zum Forttra- 
gen der Montirung ertheilt worden ist, sich derselben spaͤter unwuͤrdig machen, so haben die 
betreffenden Civilbehoͤrden davon, unter Einreichung des Abschiedes, der Kriegs-Verwal- 
tungs-Kammer Anzeige zu erstatten. 
Urkundlich haben Wir dieses Mandat, welches, in Gemaͤsheit des Generalis vom 13ten 
Juli 1796. und des Mandats vom 9ten März 1818. §. 4. zu publiciren ist, eigen- 
bandig unterschrieben und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Dresden, am 24 ten December 1827. 
Anton. 
   
   
  
   
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Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jaͤnckendorf. 
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— 
D. Maximilian Gönther.
	        
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