Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(5) 
daß er durch die von dem Unmündigen geschehene urrichtige Altersangabe fälsch- 
lich inducirt worden sey, 
im ordentlichen Processe zu fübren. 
. 5. 
Dem Richter bleibe überlassen, dem Kläger, nach Führung dieses Beweises, im End- 
urthel den in der allgemeinen Vormundschaftsordnung Cap. XIII. §S. 7. vorgeschriebenen 
Eid: 
daß er den Unmündigen wirklich für majorenn oder wechselmündig gehalten babe, 
zuzuerkennen; jedoch kann der Kläger zu diesem Eide nur in dem Falle gelassen werden, 
wenn er die von Seiten des Unmündigen geschehene fälschliche Induction wenigstens bis 
zum Erfüllungseide bewiesen bat. 
S. G. 
Aus einem Wechsel, welchen eine zwar majorenne, aber noch niché wechselmündige 
Mannsperson ausgestelll', und worin dieselbe sich, wider die Wahrheik, für 25 Jahre alt 
ausgegeben hak, kann zwar niemals nach Wechselrecht, wohl aber execunc, unter der 
Voraussehung geklagte werden, wenn der Aussteller eneweder 
a) überhaupk nicht mehr unter väterlicher Gewalé stehe, oder doch 
b) ein Peculium besitzt und uͤber solches freie Disposition hat. 
Dabei behaͤlt es jedoch wegen der Wechselbriese und Schuldverschreibungen der, ob— 
wohl majorennen, Familiensoͤhne und der Studenten bei demjenigen, was dieserhalb theils 
in dem Mandate vom 29#ten December 1718. und in den Gesetzen für die Studiren— 
den auf der Universitär Leipzig, vom 2 6ten März 1822. Tu. II. versehen ist, sein 
Bewenden. 
. G. 7. 
Die Bestimmungen des vorstehenden §. 6. leiden übrigens keine Anwendung auf 
Kauf= und Handels-Leute; vielmehr hat es hinsichtlich dieser bei den vorhandenen wech- 
selrechtlichen Vorschriften und angenommenen Grundsätzen hierunker sein Verbleiben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.