Full text : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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bleibt  demselben  lediglich  die  Verfolgung  seiner  Ausprüche  gegen  den  Verpflichteten  nachgelassen.

den  Autrag  des  Armenverbandes,  der  einen  Hülfobedürftigen  unterslützen  muß,
können  durch  einen  mit  Gründen  versehenen  Beschluß  des  Landrathsamts  nach  Anhörung
der  Vetheiltgten  der  Ehemann,  die  Ehefrau,  die  ehelichen  Eltern,  die  uneheliche  Mutter,
die  ehelichen  Kinder,  sowie  die  unehelichen  Kinder  in  Beziehung  auf  die  Mutter  angehalten
  werden,  den  Hülfsbedürftigen  nach  Mababe  ihrer  gesetzlichen  Verpflichtung  die  erforderliche
  laufende  Unterstützung  zu  gew

Gegen  den  Beschluß  der  Dem#n##engebrhörde  steht  beiden  Theilen  Berufung  auf
den  Rechtsweg  zu.  Erfolgt  diese  innerhalb  10  Tagen  von  dem  einen  oder  andern  Theile,
so  hal  der  Armenverband  seinen  Anspruch  im  gerichtlichen  Verfahren  zu  verfolgen.  Ist
innerhalb  dieser  Frist  von  keinem  Theile  auf  den  Rechtsweg  provocirk,  so  wird  der  Beschluß
  der  Verwaltungsbehörde  vorläufig  vollstrecbar.  Es  steht  jedoch  dem  in  Anspruch
genommenen  Angehörigen  frei,  wegen  Erstattung  des  Geleisteten  oder  zuviel  Geleisteten
gerichtliche  Klage  zu  erheben.  Erfolgt  eine  Abänderung  des  Beschlusses  der  Verwaltungsbebörde
  mittelst  rechtskraftigen  gerichtlichen  Urtheils,  so  hat  der  Armenverband  das  Geleistete
  bez.  zuviel  Geleistete  zu  erstatten;  im  Weigerungsfalle  ist  er  hierzu  im  Aussichtswege
  anzuhalten

Halte  4  der  eine  solche  Erstattung  Fordernde  die  gerichtliche  Klage  nicht  innerhalb
  dreier  Monate  nach  Zustellung  des  von  ihm  augefochtenen  Beschlusses  der  Verwaltungsbehörde
  angebracht,  so  kann  er  nur  dasjenige  zurückfordern,  was  er  für  den  Zeitraum
seit  Anbringung  der  Klage  geleistet  resp.  zuviel  geleistet  h

Die  Erstattung  bereits  verausgabter  Unterstützungskosten  kann  ein  Armenverband  in
allen  Fällen,  in  welchen  es  sich  nicht  um  den  Rückgriff  an  einen  anderen  Armenverband
handelt,  nur  im  gerichtlichen  Verfahren  beanspruchen.

Dasselbe  Verfahren  findet  auch  überall  da  ausschließlich  stalt,  wenn  ein  Armenverband,
  der  einen  Hülfobedürftigen  unterstützt,  vollbürtige  Geschwister  desselben  oder  außer
den  Familienangehörigen  vorhandene  auf  Grund  von  Privatrechtstiteln  Verpflichtete  zur
Unterstützungsgewähr  resp.  Beitragsleistung  heranzuziehen  bezweckt.

Ortsarmenverbände.
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Jeder  Gemeindebezirk  bildet  für  sich  einen  Ortsarmenverband,  sofern  er  nicht  einem
mehrere  Gemeinden  umfassenden  einheitlichen  Ortsarmenverbande  (Gesammt=  Armenverbande)
schon  angehört  oder  nach  den  folgenden  Bestimmungen  rinwvrrleihen  ist

Die  Verwaltung  der  öffentlichen  Armenpflege  steht  in  den  Gemeindebezirken  überall
den  für  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten  durch  die  Gesetze  angeordneten
Gemeindebehörden  zu.  Die  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  über  die  Verwaltung
der  Gemeinde-Angelegenheiten,  insbesondere  die  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit  des
Gemeindevorstandes  und  der  ahesbeeraitn  sind  überall  auch  für  die  Verwaltung
der  öffentlichen  Armenpflege  maßgeben

Die  in  diesem  Gesetze  der  htur  nenesßeehtn  zugewiesenen  Verrichlungen  werden
da,  wo  eine  gewählte  Gemeindevertretung  nicht  besteht,  von  der  Gemeindeversammlung
wahrgenommen.