Anmerkundgen.
1.) In allen in dieser Sporkultaxe nicht ausgedrückten Fällen ist sich nach der neuen
Appellation-Gerichts-Sporcul-Taxe zu richten.
2.) Unter den sämmtlichen obigen Ansäen sind, mic Ausnahme der Berichte, bei wel-
chen das Mundum besonders liquidirt wird, die Reinschriften mie inbegriffen, niche aber
das erforderliche Stempelpapier, ingleichen das Postporto und Briefträgerlohn.
3.) Außer den in dleser Tarordnung bestimmten Saäßen sind annoch
a) für Schreibebedürfnisse, von jeder Verordnung, welche niche ex oflicio ergehet, in—
gleichen bei Vorbeschieden und UrLthelspublicationen, von jeder Partei ein
Groschen,
ßb) von jedem zu confirmirenden Geistlichen und Schullehrer, Organisten und Glöck-
ner, wie bisher vier Groschen, und
0) von jeder Partei in Proceßsachen, bei Vorbeschieden und Urthelspublicacionen, in-
gleichen bei Sponsalien-Dissolurionen, so wie bisher, zwei Groschen in
Ansatz zu bringen und zur Sportulcasse zu entrichten. Hierüber sind
4.) in Gemäßheit der, in der Gesehsammlung abgedruckten, unker dem 1 46en Sep-
tember 1829 erlassenen Bekanntmachung, #§. 7, füc den Eingang, so wie für den Abgang
jeder Sache, für welche Sportuln in Ansaß kommen, eben so, wie bei der 3#en Anmerkung
zur vorstehenden Tarordnung sub O. bestimme ist, zwei Groschen zu liquidiren und
zu erheben.
5.) Unter den bei 22 und 26 erwähneen größern Städeen sind die Städte des
engern und weitern Ausschusses zu verstehen.
Gesetzsammlung 1830. ( 18 )