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selben besessenen Bauerguͤter, insofern ein Befugniß hiezu nicht besonders erworben worden
(. 1), niche zu erstrecken.
Eben so wenig sind die Unterehanen, außer dem Fall eines von dem Gutsherrn erwor-
benen besondern Befugnisses, verbunden, die von ihm besessenen Bauergüter bei den zu
leistenden Frohnen und Diensten zu übertragen, vielmehr muß der Gutsherr wegen solcher
Grundstücke, insofern auf denselben Frohnen hafeen, gleich seinen dienstpflichtigen Uncer-
ehanen, die Frohnen und Dienste mit verrichten lassen.
Uibrigens bewendet es, wegen der den Rittergutsbesitzern ferner zu gestattenden Erwer-
bung von Bauergrundstücken und der hierbei erforderlichen Regulirung der Frohn-Dienst.
Verhälenisse, bei den in dem Mandate vom 146en September 1822, F. 3 enthaltenen
Bestimmungen. (Gesetzsammlung v. J. 1822, S. 426.)
S. 4.
Die Frohnpflichtigen sind nur solche Arten von Spann= und Hand-Diensten, welche Won die Dien-
zur landwirthschaftlichen Benutzung des dienstberechtigten Guts erforderlich sind, keineswegs ste iu leisten
. ,. ,. , sind?
aber auch andere, und besonders solche Arbeiten, welche bei einer Fabrikation, oder einem nn
Gewerbe vorkommen, zu verrichten verbunden.
. 5.
Die Unterthanen sind ihre Frohndienste eher nicht zu leisten pflichtig, als wenn sie Ansagung der
ihnen vorher gehörig angesage worden. Dienste.
Dieses Ansagen muß, mit Ausnahme der Botendienste, wenigstens den Tag vorher,
und zwar von Michaelis bis Ostern noch vor Abends sechs Uhr, und von Ostern bis Mi-
chaelis noch vor Abends acht Uhr geschehen. Nachmittagsfrohnen, in Ansehung der zur
Ab- und Einbringung der Fruͤchte erforderlichen Arbeiten, koͤnnen zwar an demselben Tage,
aber nur bis eilf Uhr Vormittags angesagt werden.
Hiebei ist zwar der Dienst, welchen der Froͤhner leisten soll, sogleich mit anzugeben,
damit letzterer wegen der dabei in der Regel mitzubringenden Geraͤthschaften sich danach
richten koͤnne.
Der Frohnberechtigte hat aber demungeachtet das Recht, dafern er die bei dem Ansa—
gen angegebene Arbeit nachher nicht verrichten lassen will, oder wegen eintretender Hinder-
nisse, z. B. übler Witterung, niche verrichten lassen kann, den Fröhnern, stact des ange-
sagten, einen andern landwirthschaftlichen Dienst, zu dessen Leistung sie verpflichtet sind,
aufzugeben.
Es muß jedoch dieser später aufgegebene mit dem früher angesagten Dienste von glei-
cher Gattung, d. b. sie müssen Beide Spann= oder Beide Hand-Dienste seyn.
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