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Hin= als dem Rückwege, die gleiche volle Ladung mitzunehmen; jedoch können sie sich einer
Rückfrache nicht entbrechen, wenn nur die Summe der Frache auf beiden Wegen die einer
vollen Ladung nicht übersteigt. Für eine volle Ladung soll bei Frohndiensten auf eine zwei-
spännige Fuhre zehn Cenener gerechnet werden, ohne Unterschied, ob mie Pferden, oder mie
Rindvieh gespannt wird. Eine Zutheilung von Fracht, welche auf dem Hin= und Rück.
wege zusammen das Maß einer einfachen vollen Ladung überschreiter, ist nur insofern zu-
lässig, als den Frohnpflichtigen auch der Rückweg besonders als geleistete Frohne abgeschrie-
ben wird. Auch sind die Fröhner niche länger auf die Rückladung zu warten verbunden,
als daß sie die Rückfuhre an demselben Tage vollenden können. Endlich dürfen sich die
Fröhner in keinem Falle entbrechen, die leeren Säcke, Fässer, Körbe, oder andere zur
Ladung nöthige Gefäße und Gerächschaften, als Hin= und Herfrache miczunehmen.
. 16.
Sind spannpflichtige Unterthanen Markefuhren zu ehun verbunden, so können sie Marktfuhren.
a) nicht genöchige werden, solche außer Landes zu thun, wenn niche die gewöhnliche
Marktstadt, wo auch die Unterthanen ihre Produkée abzusetzen pflegen, außer Landes ge-
legen ist. Doch können solche Fuhren in die an die Krone Preußen abgetrekenen Landes-
theile, wie vor der Landesabteretung, auch fernerhin gefordert werden, vorausgesetzt, daß
den Dienstpflichtigen durch das veränderte Territorialverhältniß kein Nachtheil zugezogen
werde.
b) Die Markifuhren sind den Fröhnern überhaupc nur also anzusinnen, daß sie solche
in einem Tage verrichten, und den naämlichen Tag Abends wieder zu Hause seyn können.
) Auch sollen die spannpflichtigen Unterthanen zwar niche gehalten seyn, für die sichere
Aufbewahrung der zum Verkaufe geladenen Produkte zu förgen, aber doch auf den Verkauf
derselben zu warcen haben, jedoch niche länger, als daß sie, wenn die Marktfuhre als
balber Frohntag zu leisten ist, jedenfalls zu Mittag, ist sie aber als ganzer Frohntag zu
rechnen, Abends zu Hause wieder eintreffen können.
d) Die in diesem Paragraphen enthaltenen Grundsätze sind auch auf Holz-, Fisch-,
Wildpreks= und andere zu Verführung landwirchschaftlicher Erzeugnisse dienende Fuhren
anzuwenden, wenn die spannpflichtigen Unterthanen nicht nur überhaupt zu Leistung der-
selben verbunden sind, sondern selbige auch insbesondere in der Eigenschaft als Marktfubren
zu verrichten haben.
. 17.
Sind die Unterthanen zu Reise= und Land-Fuhren verpflichtet, und ist in Hinsicht der Neise= und
Enefernung, wie weit sie selbige zu leisten baben sollen, durch Verträge, rechtskräftige Ent= Land-Fuhren.
scheidungen oder Herkommen ekwas Gewisses nicht bestimme, so ist deren Dauer auf eine