Roͤhrenfuhren.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
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längere Zeit, als zwei Tage, wovon ein Tag zur Hin= und der andre zur Herreise zu
rechnen, nicht zu verlangen.
Auf eine Tagreise mag aber niche mehr, als vier Meilen gerechnet werden.
ñ. 18.
Haben die Unterthanen die Schuldigkeit, Roͤhrenfuhren zu thun, auf sich, so koͤnnen
sie sich nicht entbrechen, auf Verlangen der Frohnberechtigten, anstatt der Roͤhrhoͤlzer,
thoͤnerne, oder andere dauerhafte Roͤhren anzufahren.
F. 19.
Es ist aber von diesen Froͤhnern gedachte Frohne auf eine weitere Entfernung, als
zwei Meilen vom Abladeplatze an gerechnet, wenn sie nicht die Roͤhrhoͤlzer zeither noch
weiter her haben holen muͤssen, als wobei es solchenfalls bewendet, nicht zu erfordern.
Zwei Meilen weit nach den Roͤhren zu fahren, koͤnnen sie sich aber nicht weigern,
wenn sie auch sonst, selbst nach bisher bestandenen Vertraͤgen oder Herkommen, die Roͤhren-
fuhren nicht so weit zu verrichten verbunden gewesen waͤren, weil thoͤnerne, so wie andere
dergleichen Roͤhren, von laͤngerer Dauer sind, als wodurch ihnen auf der andern Seite die
ganze Frohne kuͤnftighin erleichtert wird.
s. W.
Auch darf ferner dadurch, daß der Frohnberechtigte, anstatt der zeither üblichen höl-
zernen Röhren, dergleichen von anderm Material einlegen will, die Zahl der Röhrenfuhren
wegen der etwa größern Schwere der Leßtern niche vermehre werden.
Wo daher die Zahl der Röhrenfuhren gar niche, oder nur nach Anzahl der Röhr-
stämme oder Röhren, oder nach dem Längenmaß bestimme ist, da ist die Schwere der höl-
zernen Röhrstämme oder Röhren, so wie diese vorher eneweder einböhrig, zweiböhrig oder
dreiböhrig herkömmlich angefahren worden, ingleichen das Gewiche der anzuschaffenden
neuen Arc von Röhren nach dem Ellenmaß durch Sachverständige auszumitteln und gegen
einander zu berechnen, und wenn auf die neue Art Röhren ein Mehrgewiche ausfälle, sol-
ches von dem Dienstberechrigten durch eigene Leistung der auf dieses Mehrgewicht zu rech-
nenden Fuhren zu übertragen.
An Orten dagegen, wo die Unterthanen eine bestimmte Zahl von Röhrenfuhren zu
thun verbunden sind, hat es zwar ebenfalls bei den Anordnungen im 1 9een und 20fsten §.
und im Uibrigen bei der festgesesten Fuhrenzahl sein Bewenden. Es brauche jedoch in
einem solchen Falle das Verhältniß des Gewiches der neuen gegen die frühern Röhren nicht
ausgemiccele zu werden. Vielmehr können sich die Uncerrhanen der Anfuhre anderer, als
bölzerner Röhren, aus dem Grunde, weil solche schwerer seien, nicht entbrechen, sobald