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Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fröhneraus=
lagen.
Erbdrescher,
Erbmäher und
andere denen
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rede und Nachsrage wegen des Zwecks seiner Sendung, sich derselben unterziehen, jedoch
mit Vorbehalt der Entschädigung, wenn er von dem Frohnherrn unbefugterweise verschicke
worden seyn sollte.
6. 24.
Wenn über die Entfernung, wie weit die zum Botendlenste pflicheigen Uncerthanen
böchstens verschickt werden dürfen, durch Verträge, rechtskräftige Enescheidungen, oder er-
wiesenes Herkommen ekwas Gewisses nicht festgesect und eingeführe ist, so sollen ihnen die
Bocendienste nicht weiter angesonnen werden, als, daß sie an dem nämlichen Tage Abends
wieder zu Hause seyn können.
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Es dürfen auch die Bokendienste, so wie die Handdienste, da sie nur Einem, und nicht
mehrern Herren zu leisten sind, von den dazu berechtigten Gutsbesitzern, wenn sie auf dem
Gute sich selbst aushalten, uncer andern auch niche durch Verpachtung vermehrt werden,
indem, wenn das Rittergut verpachcet ist, nur entweder die Herrschafe, oder der Pach-
ter diese Dienste fordern kann.
¾ 26.
Alle Auslagen, an Zoll-, Wege-, Chaussee-, Brücken= und Fähr= Geld, Geleite,
sowohl landesherrlichem, als Privac= und sogenanntem Pflaster-Geleite, und überhaupt alle
unterwegs zu entrichtende Abgaben, so wie auch Stall= und Schlaf- Geld, welches die Fröh-
ner bei Verrichtung der Frohnen aufzuwenden haben, sind denselben zu vergüten, und ist
der Frohnherr schuldig, ihnen hiezu einen Hinreichenden, nach Verrichtung der Frohne ge-
börig zu berechnenden Vorschuß mitzugeben.
. 27.
Wo die Unterthanen um einen bestimmten Scheffel zu dreschen, oder um eine gewisse
Anzahl Mandeln das Getreide zu hauen, oder zu schneiden verbunden sind, da ist der Herr-
Aähnliche arbel= schaft in der Regel niche erlaubt, die Erbdrescher und Erbmäher abzudanken, und mie Aus-
ker.
schluß derselben diese Arbeiten durch eigene, oder Lohnarbeicer verrichten zu lassen, außer
wenn die Erbdrescher und Erbmäher in der Ernee= und Saamen-Zeic, oder überhaupe,
der diesfalls an sie ergangenen gerichtlichen Verwarnung ungeacheet, durch Saumseligkeit,
oder Widerspenstigkeie, oder sonst die Ernee und den Ausdrusch verzögern, oder die Arbeie
schleche verrichten, oder durch erwiesene Untreue sich des Verkrauens der Herrschafe unwür-
dig gemache haben. Auf wie lange und in welcher Maße solchenfalls die Herrschafe den
saumseligen, widerspenstigen, nachlässigen, oder unkreuen Erbdrescher oder Erbmäher aus-
zuschließen berecheige sei, hat, wenn deshalb Irrung entstehe, die Landesregierung in jedem
einzelnen Falle nach Besinden der Umstände zu bestimmen.