Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

v 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fröhneraus= 
lagen. 
Erbdrescher, 
Erbmäher und 
andere denen 
(4 130) 
rede und Nachsrage wegen des Zwecks seiner Sendung, sich derselben unterziehen, jedoch 
mit Vorbehalt der Entschädigung, wenn er von dem Frohnherrn unbefugterweise verschicke 
worden seyn sollte. 
6. 24. 
Wenn über die Entfernung, wie weit die zum Botendlenste pflicheigen Uncerthanen 
böchstens verschickt werden dürfen, durch Verträge, rechtskräftige Enescheidungen, oder er- 
wiesenes Herkommen ekwas Gewisses nicht festgesect und eingeführe ist, so sollen ihnen die 
Bocendienste nicht weiter angesonnen werden, als, daß sie an dem nämlichen Tage Abends 
wieder zu Hause seyn können. 
x 
Es dürfen auch die Bokendienste, so wie die Handdienste, da sie nur Einem, und nicht 
mehrern Herren zu leisten sind, von den dazu berechtigten Gutsbesitzern, wenn sie auf dem 
Gute sich selbst aushalten, uncer andern auch niche durch Verpachtung vermehrt werden, 
indem, wenn das Rittergut verpachcet ist, nur entweder die Herrschafe, oder der Pach- 
ter diese Dienste fordern kann. 
¾ 26. 
Alle Auslagen, an Zoll-, Wege-, Chaussee-, Brücken= und Fähr= Geld, Geleite, 
sowohl landesherrlichem, als Privac= und sogenanntem Pflaster-Geleite, und überhaupt alle 
unterwegs zu entrichtende Abgaben, so wie auch Stall= und Schlaf- Geld, welches die Fröh- 
ner bei Verrichtung der Frohnen aufzuwenden haben, sind denselben zu vergüten, und ist 
der Frohnherr schuldig, ihnen hiezu einen Hinreichenden, nach Verrichtung der Frohne ge- 
börig zu berechnenden Vorschuß mitzugeben. 
. 27. 
Wo die Unterthanen um einen bestimmten Scheffel zu dreschen, oder um eine gewisse 
Anzahl Mandeln das Getreide zu hauen, oder zu schneiden verbunden sind, da ist der Herr- 
Aähnliche arbel= schaft in der Regel niche erlaubt, die Erbdrescher und Erbmäher abzudanken, und mie Aus- 
ker. 
schluß derselben diese Arbeiten durch eigene, oder Lohnarbeicer verrichten zu lassen, außer 
wenn die Erbdrescher und Erbmäher in der Ernee= und Saamen-Zeic, oder überhaupe, 
der diesfalls an sie ergangenen gerichtlichen Verwarnung ungeacheet, durch Saumseligkeit, 
oder Widerspenstigkeie, oder sonst die Ernee und den Ausdrusch verzögern, oder die Arbeie 
schleche verrichten, oder durch erwiesene Untreue sich des Verkrauens der Herrschafe unwür- 
dig gemache haben. Auf wie lange und in welcher Maße solchenfalls die Herrschafe den 
saumseligen, widerspenstigen, nachlässigen, oder unkreuen Erbdrescher oder Erbmäher aus- 
zuschließen berecheige sei, hat, wenn deshalb Irrung entstehe, die Landesregierung in jedem 
einzelnen Falle nach Besinden der Umstände zu bestimmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.