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ß. 31.
Wegen der Verjaͤhrung der Dienste und Frohnen, so wie des Dienstgeldes, verbleibt Verführun der
es bei der Const. Elect. IV. P. II. und der Decis. V. de anno 1746. und es gehen Hiemeesder“
daher auch künftighin Frohnen durch den Ablauf von 31 Jahren 6 Wechen und 3 Tagen
nur dann verloren) wenn der Dienstberechtigte während dieses Zeitraums wenigstens zu
drei verschiedenen Malen Gelegenheik gehabe hat, die Frohndienste sich leisten zu lassen,
gleichwohl aber selbige niche geforderk, sie vielmehr durch andre Personen hat verrichten lassen,
und daneben verabsäumt hat, sein desfallsiges Befugniß sich durch eine Protestation vorzu-
behalten.
Der Anfang dieser Verjährungszeit ist von dem ersten actu an zu rechnen, wo Dienst-
leistung gefordert werden konnte, jedoch nicht geforderé wurde.
Haben dagegen die dienstpflichtigen Uncerthanen während 31 Jahren 6 Wechen und
3 Tagen, statt der von ihnen zu leisten gewesenen Frohndienste, der Herrschafe jährlich
eine Summe Geldes, oder ekwas Anderes gleichförmig ohne Vermehrung oder Vermin-
derung gegeben, und ist darüber zwischen ihnen und der letztern kein Vertrag vorhanden,
so muß es auch hernach bei diesem Dienstäquivalente bleiben, und es kann solchenfalls die
Herrschaft dann eben so wenig, statt des Dienstäquivalentes, von den Unterthanen wider
ihren Willen die Dienste selbst von Neuem verlangen, als die letzkeren wider Willen der
Herrschaft, weil sie lieber die Dienste selbst wieder verrichten wollen, sich der Abenkrich-
tung des bergebrachten Dienstäquivalents verweigern dürfen.
Träte aber der Fall ein, daß frohnpflichtige Unterthanen während 31 Jahren 6 Wo-
chen und 3 Tagen neben dem Dienstäquivalente auch Naeuraldienste gethan hätten, so
sind sie selbige nachher gleichfalls neben dem Aequivalente zu ehun pflichtig.
II.
Rechtsgrundsöätze, welche nur die zu ungemessenen Diensten verpflich-
teten Fröhner angehen.
ß. 32.
Unter ungemessenen Diensten werden in dem gegenwärtigen Gesete diejenigen ver= Begriff der un-
standen, deren Quantität nicht auf eine gewisse Zahl von Tagen im Jahr oder in der benesenen
Woche sestgesetzt ist. ste.
F. 33.
Sind die Dienste ungemessen, so sind die Unterthanen solche in der Regel, so oft In welcher
sie zu landwirthschaftlichen Arbeiten gefordert werden, oder, dafern der Dienst der Arbeit Maße sie zu lei-
nach bestimmt ist, so oft es zu dem bestimmten Zweck erforderlich isi, zu leisten schuldig, ken hud.