Fortsetzung.
Fortsetzung.
Ermaͤßigung
ungemessener
Dienste auf
einige Zeit.
(∆ 134 )
insoweit sie niche rechtsverwährte Zeic hindurch nur eine geringere Zahl von Tagen der
Woche oder des Jahres gefrohne haben, oder zu gewissen Zeiten und Tagen damie ver-
schont worden sind. Sie dürfen sich auch, wenn sie niche desfalls, oder überhaupe auf
eine gewisse Anzahl Tage bestimmt gesetze sind, niche enebrechen, sodann annoch auf meh-
rere Tage, als bei einer Arc von Arbeit sonst geschehen ist, zu frohnen, sobald die Wit-
kerung, oder die verbesserte Fruchtbarkeit des Bodens dergleichen Vermehrung der Dienst-
tage nothwendig macht.
L
Sind die Dienste zugleich in Ansehung der Arten der Arbeiten unbestimmt, so sind
die dienstpflichtigen Unterthanen in der Regel alle Arten der zur landwirthschaftlichen Be-
nutzung des dienstberechtigten Guts erforderlichen Arbeiten zu verrichten schuldig, insofern
nicht das Recht, einzelne Arken derselben zu fordern, durch Nichtgebrauch, (§. 31.) Ver-
trag, oder rechtskräftige Entscheidung erloschen ist.
Solche Arten von Arbeicen, welche in Folge veränderter Kuleur neu entstanden sind,
oder noch entstehen, sind sie jedoch nur in dem Falle zu leisten schuldig, wenn sie an die
Seelle anderer, zeieher von ihnen geleisteter Arbeiten treten und hiedurch überhaupe,
nach landwirthschaftlichem Ermessen, der Dienst weder vermehre, noch erschwert wird.
35.
Hat der Dienstberecheigte zu den durch ungemessene Dienste zu verricheenden Arbeiten,
berkömmlich, oder vermöge Vertrags, oder rechtskräftiger Entscheidungen, durch eigene
oder Lohngeschirre, oder Arbeiter eine Beihülfe zu leisten, so ist solche auch ferner nach
dem bisherigen Verhältniß forczuleisten.
S. 36.
Wenn die Leistung solcher ungemessener Dienste, welche zugleich in Ansehung der Art
der zu leistenden Arbeiten unbestimme sind, durch eingetretene vorübergehende Ereignisse so
erschwert wird, daß die Frohnpflichtigen auf die Dauer eines solchen Zustandes, bei fort-
währender Leistung gedachter Frohnen, niche würden bestehen können, so ist von Unserer
Landesregierung in dergleichen Fällen auf verfassungsmäßigem Wege den Unterthanen
chunlicherweise, unker Rücksichznahme auf deren Vermögensumstände, durch billige Er-
mäßigung der Dienste auf einige Zeit, die nach dem §. 2 angegebenen Grundsatze
nörhige Erleichterung zu verschaffen, dabei jedoch zugleich darauf zu seben, daß von Sei-
ten der Herrschaften den übrigen Fröhnern niche durch etwa anzusinnende Uibertragung
der erstern eine Erschwerung ihrer Dienste aufgebürdet werde.