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srohnen mit Miliz= und andern öffentlichen Beschwerungen die im 29sten Paragraphen
enthaltenen Bestimmungen ebenfalls Sraté.
Zur Saatzeic sind diejenigen Baufcöhner, welche urbares Feld besizen, drei Wochen
lang, zur Erntezeit aber sämmtliche zu Baudiensten pflichrtige Unterthanen fünf Weochen
lang, und zwar Beides von der Zeit an, wo die Herrschafe zu säen und zu ernten ange-
fangen har, mit Leistung der Baudienste zu verschonen.
Auf welche Ar- . 54.
ten von Dien- .Z Z„ #
sten die verste- Die vorstehenden Bestimmungen (5. 1 bis 53.) finden auf Landes= und andere
henden Be= öffentliche Frohnen, so wie auf Parochial- und Gemeinde-Dienste, keine Anwendung; da-
Alssangen gegen sind selbige auf die auch andern Grundstücken, als den Rittergütern, zu leistenden
zuwenden, oder Dieuste analog anzuwenden.
nicht anzuwen-
den seicu?
LI.
Rechtsgrundsätze, welche den Kinder-Dienstzwang besonders
betreffen.
6. 55.
Arten des Es giebe zweierlei Arken des Unterthanen Kinder = Dienstzwanges: die Vermiethe
Kinderdiensi- - - - P .Z - s
zwanges: Ver= und der Dienstzwang im engern Sinne. Vermoge der erstern sind die Unterthanenkinder,
mietbe und welche bei Andern dienen wollen, verbunden, dem Erbgerichtsherrn vor jedem Andern um
Dienstzwang dasselbe Lohn, welches dem freien Gesinde gereicht wird, zwei Jahre lang zu dienen.
Seengern Innerhalb dieser Grenzen ist der Kinder-Dienstzwang schon durch die Landesgesetze be-
garauündet.
Jede Ausdehnung oder Erweikerung dieser Verbindlichkeit aber muß besonders er-
worben seyn.
Der Kinder-Dienstzwang im engern Sinne besteht in dem Rechte eines Gerichtsberrn, zu
verlangen, daß seine Unterthanenkinder, ohne Unterschied, ob sie Andern dienen wollen
oder nicht, ihm als Gesinde dienen, und findet nur da State, wo dieses Recht durch Ver-
trag, rechesgülltiges Herkommen, oder rechkskräftige Entscheidung besonders erworben ist.
Auf beide Arten dieses Dienstzwanges finden zugleich die in dem Abschnite A. dieses
Gesetzes aufgeskellten Rechtsgrundsätze, so weit sie bieber bezogen werden können, An-
wendung.