Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 141, 
1.) Auf beide Gattungen des Dienstzwanges sich beziehende 
Vorschrifeen. 
. 56. 
Dem Zwangdienste sind nur die unverheiratheten und unangesessenen Unterthanenkinder, Welche Unter- 
welche das vierzehnte Lebensjahr erfüllet baben, auch nur so lange deren Aeltern, oder vibanenan“ 
wenigstens Eins derselben, sich annoch am Leben befindec, unkerworfen. ge unterwerfen 
find. 
6l 57. 
Der Zwangdienst ist demjenigen Gerichesberrn zu leisten, welcher an dem Orte, wo Fortsetzung. 
die Aeltern, oder der überlebende Theil derselben, ihren wesentlichen Wohnsitz, verbunden 
mie Uncerthanenpflicht, baben, die Erbgerichesbarkeic ausübe. Bel gänzlich geschiedenen 
Eheleuten komme es auf den Aufemhalesort desjenigen Chegaccen an, bei welchem sich das 
Kind befinder, oder wenn sich dasselbe bei Keinem seiner Aeltern aufhält, auf den Ausf- 
enthaltsort des Vaters. 
Kinder der von scemden Orten her in Dienst der Herrschaft, oder der Gemeinde, oder 
einzelner Einwohner angenommenen Personen, die an dem Orte ihres jetzigen Aufenthalts 
nicht einheimisch sind, können daher nicht an diesem, sondern nur an dem Orte, wo deren 
Aeltern früher ihren wesentlichen Wohnsiß gehabt, dem Dienstzwange unterworfen seyn. 
. 58. 
Frei vom Zwangdienste sind die Kinder solcher Aelcern, welche eine unbedingte Be. Besrelung da- 
fceiung erweislich machen können. von. 
S. 50. 
Desgleichen sind diejenigen Kinder frei davon, welche bereits unter einer andern Ge= Fortsetzung. 
richtsbarkeit dem dasigen Erbgerichtsherrn zwei Jahre lang, entweder vermöge des gesetz- 
lichen Reches der Vormiethe, oder vermöge eines Dienstzwangs im engern Sinne, gediene, 
und deren Aeltern sich nachber unter eine andere Gerichtsbarkeit gewendet haben. 
Wenn sie dem vorigen Erbgerichtsherrn aber erst ein Jahr, es sei nun vermöge der 
gesetzlichen Vormiethe, oder eines besonders erworbenen Dienstzwangreches, gedient haben, 
so müssen sie dem jeßzigen Erbgerichtsberrn noch ein Jahr, oder in dem Fall, daß an dem 
zweiten Orte eine größere Anzahl von Zwang-Dienstjahren, als zwei, festgesetzt ist, noch so“ 
viele Jahre dienen, als nöthig sind, um diese größere Anzahl zu erfüllen.
	        
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