Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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2.) Besondere Grundsaͤtze, und zwar 
a) wegen des gesetzlichen Dienstzwangs. 
ß. 72. 
Kuͤnftiger Weg- Das den Erbgerichtsherren zeither gesetzlich zugestandene Recht, nach welchem diese 
sinn bne befuge gewesen sind, zu verlangen, daß diejenigen Unkerthanenkinder, welche Fremden um 
den Arbeiten einen gewissen Scheffel oder Tagelohn dreschen, oder andere Arbeie um Tagelohn verrich- 
derlnterthanen ten, diese Arbeit vorzugsweise vor allen Andern der Gerichtsherrschaft um den jeden Orts 
ums Tagelehn, gewöhnlichen Scheffel oder Tagelohn leisten, auch sich vorher letzterer anbieten müssen, soll 
niche weiter ausgeübt werden, und es wird daher die, in der Gesindeordnung vom 1 6ken 
November 1769. Tu. VII + 2 und 3 desfalls getroffene Anordnung biedurch aus- 
drücklich aufgehoben. 
g. 73. 
Welche Kinder Dem gesetzlichen Zwangdienste sind die Unterthanenkinder, wenn auch die C. 56 und 
nernintersinen 57 auögedrückten allgemeinen Voraussetzungen vorhanden sind, doch nur alsdann unkerwor- 
Zwangdienste sen, sobalb sie entweder bei fremden Personen als Gesinde zu dienen, oder bei ihren Ge- 
unterworfen schwistern und andern Anverwandten um's Lohn, oder anderes Aequivalent, Dienstboten- 
sind. verrichtungen zu übernehmen Willens sind. 
g. 74. 
Diese Kinder muͤssen, weil es von ihrem Willen abhaͤngt, ob sie sich bei Andern ver— 
miethen wollen, oder nicht, alle Jahre, wenn sie des Vorhabens sind, im naͤchsten Jahre 
sich in Dienste zu begeben, oder den bereits angetretenen Dienst zu erneuern, sich dem Erb- 
Gerichtsherrn zum Dienste anbieten, oder anbieten lassen, und zwar vier Wochen vor 
der im 600sten 9. bestimmeen Ermiethungszeit. 
6. 75. 
Loskaufung. Loskaufung findet biebei gar niche Statt, sondern wenn der Dienstherr den Dienstbocen 
in der bestimmten Dienstermiethungszeit auf das nächste Dienstjahr niche gemierhec bar, 
so kann solcher ohne alle Loskaufung sich auf ein Jahr weiter vermiethen. 
Die Annahme irgend eines Lösegeldes, oder einer sonstigen Leistung für das Freilassen 
vom Dienste, wird hiemie ernstlich untersagt, und zwar unter den auf den Betrug geseß- 
ten Scrafen. 
. 76. 
Lohn dieses Ge- Diesem Gesinde hat der Dienstherr das an jedem Orke gewöhnliche Lohn des freien 
finde. Gesindes zu reichen. Entstehe über den Betrag desselben Sereic, so hat Unsere Landes- 
regierung, nach erfordertem landwirehschaftlichen Ermessen, darüber zu entscheiden. 
Angebot zum 
Dienen.
	        
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