Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(147 ) 
Die gesetzlichen Vorschristen wegen des Lohns des freien Gesindes finden jedesmal auch 
auf die vermöge der Vormiethe dienenden Unterthanenkinder Anwendung. 
. 77. 
Die Kost bestimmt die Gewohnheit des Octs, und sie ist dem Gesinde bis zur Sät. Koßt desselben. 
tigung zu reichen. 
b) Grundsätze über den Dienstzwang im engern Sinne. 
. 78. 
Die Verbindlichkeit eines Unterthanenkindes zum Zwangdienste im engern Sinn ist im Welche Unter- 
Allgemeinen nach den 9. 56 und 57 enthaltenen Bestimmungen zu beurtheilen, und übri. chanen dem 
„ , Dienstzwange 
gens an die Voraussetzung gebunden, daß die Gerichtsherrschaft des Orts ein solches Zwang- im engern Sinn 
Dienstrecht besonders erworben habe. nnteirersen 
. 79. 
. . . . .. . ,VerbotderFrek- 
Die Herrschaft ist nicht befugt, eine Befreiung von diesem Zwangdienste zu bewilli- lassung davon 
gen, insofern die uͤbrigen Zwangdienstpflichtigen dadurch benachtheiligt werden. mm Rechtheil 
er übrigen 
Dienstpflichti- 
. 80. - gen. 
Die Gesindeschau ist da, wo sie üblich ist, ferner beizuhalten. Sie ist aber späcestens Gesindeschau. 
am Michaeliskag vorzunehmen. Derselben müssen sich alle J. 56 gedachte Unterehanen- 
kinder, welchen die F. 58 und 59 erwähnten Befreiungen nicht zu Statten kommen, un- 
terwerfen. 
Die Gerichtspersonen müssen dieselben in ein Verzeichniß bringen, und dieses Werzeich- 
niß vier Wochen vor der Gesindeschau dem Erbgerichesherrn übergeben. Zur Gesinde- 
schau müssen sich die gedachten Unterthanenkinder in Person gestellen, wegen derjenigen aber, 
welche krank sind, oder, uber zwei Meilen vom Gestellungsorte entferne, auswärts dienen, 
muß eins von den Aeltern, oder der Vormund erscheinen. 
Wer ungehorsam ausbleibt, wird mit einem Tag Gesängniß bei Wasser und Brod be- 
strase, und kann überdieß noch in der Zwischenzeie von Michaelis bis zum 3 tsten December 
zum Dienste ausgelesen werden. 
F. . 
Wo die Gesindeschau nicht üblich ist, da ist sie auch niche einzuführen. Das im vo- 
rigen s. gedachte Verzeichniß aber muß von den Gerichtspersonen allda auch gefertige, und 
vier Wochen vor Eintritt des Michgeliscermins dem Erbgerichtsberrn überreicht werden. 
(29°) 
Fortsetzung.
	        
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