Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Dasselbe gile binsichtlich der Schügenfreibiere und derjenigen Benesicien, in deren 
Genusse sich dle Schützencompagnieen in einzelnen Städten zu dem gedachten Zeitpunkte 
rechtmäßiger Weise befunden haben. 
2. 
Commnnalgarden sollen in den Seädten als eine Vereinigung der wohlgesinnten Ein- 
wohner aller Stände, für den Zweck der Erhalkung allgemeiner Sicherheit und öffentlicher 
Ordnung, und als ein Mittel zur Besörderung des Gemeinsinnes errichter werden. 
3. 
Die naͤheren Bestimmungen uͤber die Organisatlon der Communalgarden enthaͤlt das 
anliegende Regulativ. 
Die das Communalgarden-Institut betreffenden Schriften sind von der Seemmpel- 
abgabe befreiet. 
4. 
Jur ersten Bildung der Communalgarden sind, für jehk an den §. 1. des Regu- 
lativs erwähnten Orten, besondere Organisationscommissionen niederzusetzen, welche zu- 
gleich, bis zum Zusammentrice des S. 7. des Regulativs gedachten Communalgarden- 
Ausschusses, dessen Geschäfte interimistisch mic zu besorgen haben. 
Diese Organisationscommissionen bestehen ous einem von dem Generalcommandanten 
sämmtlicher Communalgarden zu ernennenden Präses, einem Mitgliede des Stadtraths, 
einem Commun= oder Bürgerschafes- Repräsencanten, wo dergleichen vorhanden sind, und 
überdies in den Seädten, in welchen bereits Communalgarden freiwillig zusammengetre- 
ten sind, aus einem Hauptmanne, einem Zugführer und zwei Rotemeistern, oder den- 
jenigen Untceranführern der Abeheilungen der Communalgarde, welche deren Stelle ver- 
treten, und vier Comminalgardisten. 
Bei der Wahl dieser Personen ereken die Bestimmungen des F. 7. des Regu- 
latios ein. 
In andern Seädten erwählen die Commun= oder Bürgerschafts-Repräseneanten, 
und, in deren Ermangelung, der Bejirksamtshaupemann, drei bis fünf der geachtersten 
Octseinwohner zu Mitgliedern dieser Commission, an die Stelle der aus den Commu- 
nalgarden denselben beizusetzenden Personen.
	        
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