Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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3. 
Zum Eintritt in die Communalgarde sind alle waffenfaͤhige Buͤrger und selbststaͤndige Verpflichtung 
Einwohner der Stadt, vom erfuͤllten 21sten bis zum erfülleen 50sten Altersjahre, verbunden. zum Eintritt. 
Bei doppelter Ansaͤssigkeit entscheidet der wesentliche Aufenthalt. Der Eintritt und 
Austritt aller Derjenigen, welche in dem laufenden Jahre das 21ste oder 50ste Altersjahr 
erfuͤllen, geschieht zu Michaelis jeden Jahres. Jedoch finden hierbei folgende Modificatio- 
nen Statt: 
4. 
Zum Dienste in der Communalgarde koͤnnen, selbst bei freiwilligem Erbieten, nicht Personen, die 
: nicht eintreten 
zugelassen werden: ni0he 
a) actives Militair, mit der §. 15 bestimmten Ausnahme; 
b) ordinirte Geistliche; 
c) Ameleute und deren erste Actuare, Gerichesdirlgencen, welche innerhalb der Gren- 
zen ihres Jurisdiceionsbezirks ihren wesentlichen Wohnsihß haben, so wie von den Stadt= 
rächen diejenigen Personen, welche zum foregesetzeen Betriebe der currenten Geschäfee un- 
entbehrlich sind; « 
d)allePersonen,-welchedas21steAltersjahrnochnichterfüllthabenz 
e) Dienstboten; 
) Personen, deren körperliche Beschaffenheit oder Gesundheicszustand die Theilnahme 
daran nicht gestattet. In Zweifelsfällen bedarf es der Versicherung des behaupteten Ge- 
sundheitshindernisses mictelst Handschlags an den Vorsitzenden des Communalgarden- 
Ausschusses, und der Bestätigung zweier Mitglieder der Communalgarde; 
69) Almosenpercipienten, oder die ihnen gleich zu achtenden Personen; 
) Personen, welche wegen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens bestraft 
worden sind. Es bleibe jedoch dem Communalgarden-Ausschusse, im Fall der Zustimmung 
des Hauptmanns, der Zugführer und der Rotemeister der berreffenden Districtscompagnie 
überlassen, dergleichen Personen, wenn sie später durch redlichen Lebenswandel Beweise der 
Besserung gegeben haben, die Aufnahme zu gestatten. 
5. 
Personen, denen zwar keine Verbindlichkeit zum Dienste in der Communalgarde ob-Personen, wel- 
liegt, deren freiwilliger Eintritt aber zulässig ist, sind: chenderert 
... , . « » « nicht anzusin— 
a) Diejenigen, die das Alter von 50 Jahren uͤberschritten haben, aber noch kraͤftig nen, tber ver- 
zum Dienste sind; stattet ist.
	        
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