Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

( 210 ) 
nach dessen Befehlen den Sicherheitsdienst entweder gesondert, oder in Verbindung mie 
dem stehenden Milikair zu khun. 
An Orten, wo sich kein Milikair befinde#, hat die Commnnalgarde in solchem Falle 
die Weisungen der obrigkeitlichen Behörde, welcher die Sorge für die öffentliche Sicherheit 
anverkrauet ist, anzunehmen. 
Sind an einem Orke verschiedene Gerichesbarkeicen vorhanden, so hat der Bezirks- 
Amtshaupkmann eine desfallsige Bestimmung zu treffen, welche von dem Communal= 
garden-Ausschusse dem General-Commandanten anzuzeigen ist. Keine Mannschaft der 
Communalgarde kann, ohne vorgängige Meldung an die Orts-Commandanken, oder die 
berreffende Behörde und deren Genehmigung, zum Oienste, oder zu Uibungen mit den 
Waffen versammelt werden. Dagegen können Seiten des Orts-Commandanten Zusam- 
menziehungen und Aufstellungen der Communalgarde, mit Ausnahme der dringenden, wo 
Generalmarsch geschlagen wird, nur durch den Commandancen der Commmnalgarde ver- 
anstaltek werden. 
Im Dienste findet gegen die Vorgesetken völlig unbedingker Gehorsam Stac. Ver- 
meintliche Beschwerden sind erst nach vollendetem Dienste gehörigen Orks anzubringen. 
Die Bestimmungen über die regelmäßige Leistung des innern Sicherheitedienstes ent- 
hält das besondere Dienstreglement. Oer Communalgarden-Ausschuß hat jedoch an 
jedem einzelnen Orte die binsichtlich der Sammelpläte, Wachtposten und sonst nöthigen 
speciellen Bestimmungen festzusetzen und deren Genehmigung bei dem General-Comman= 
danten der Communalgarden nachzusuchen. 
Für den Fall entstehender Feuersbrunst hat derselbe, unter Vernehmung mie der Po- 
lizeibehörde und Berücksichtigung der bestehenden Local-Feuer-Ordnung, angemessene Be- 
stimmungen über den Dienst der Communalgarde zu ereffen. 
Die Bestimmungen über Dienstvergehen, das Verfahren in Hinsicht derselben und die 
Oisciplinarstrasen, enthält das besondere Oisciplinarregulativ. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.