Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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3) Die zur oͤffentlichen Pruͤfung Vorgeladenen haben sich von nun an sowohl durch 
einen, unter besonderer Aufsicht zu entwerfenden, Aufsatz uͤber ein exegetisches Thema, 
als durch Bestehung eines vollstaͤndigen Examens uͤber alle Hauptwissenschaften der 
Theologie, beides in lateinischer Sprache, und zuletzt durch eine Predigt und 
Katechese, uͤber ihre Talente und Kenntnisse auszuweisen. Uibrigens ist Unserer 
Vorschrist wegen der Candidatenprüfungen vom 16ten December 1791 ferner 
nachzugehen. 
Da der, nach den Bedücfnissen der Zeir, sich erweiternde Umfang theologischer Wissen- 
schaften eine größere Strenge der öffentlichen Prüfungen nöthig macht; so werden vorsich- 
rige Aeltern, Vormünder und Lehrer es von selbst gerathen sinden, ihre Kinder, Pfege- 
söhne und Schüler, wenn sie sich nicht durch besondre Talence auszeichnen, um so mehr 
von einer ungeeigneten Wahl dieser Studien abzuhalten, als ihre Aussiche auf die künftige 
Beförderung zu einem kirchlichen Amte durch die große Anzahl der bereits vorhandenen, 
oder demnächst aufzunehmenden Candidaten des Predigeamces keineswegs begünstiget wird. 
Hieran geschiehet Unsre Meinung. 
Dresden, am 1 sten December 1830. 
Freiherr von Fischer. 
Gottfried Wilhelm Heymann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 6 ½ n December 1830.
	        
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