Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(4 226 ) 
s. 8. 
Angelegenheiten, welche mit der Rechtspflege in Verbindung stehen, gehoͤren nicht zu 
dem Wirkungskreise der Communrepraͤsentanten. Auch haben sie sich einer Controle des- 
halb nicht zu unterziehen. Doch bleibt ihnen unbenommen, allgemeine, auf die Justizpflege 
Beziehung habende Antraͤge, z. B. wegen Verwahrung der Gerichtsdepositen, wegen Fort- 
setzung oder Aufhebung von Gerichtspaͤchten und dergleichen, zur Kenntniß des Stadtraths, 
oder, nach Befinden der Umstaͤnde, zu der der Oberbehoͤrden zu bringen. 
6. 9. 
c) iu den zeit- In soweit Viertelsmeister und andere zeitherige Vertreter der Buͤrgerschaft dermalen 
z * die Rechee und Verbindlichkeiten der neu zu erwählenden Communrepräsentanten auf sich 
Bürgerschaft, gebabt haben, erlische deren Function zugleich mit dem wirklichen Eintritte der neuen Com- 
munrepräsentanten in ibre Aemter. In soweit aber den zeitherigen Stellvertretern der Böür- 
gerschafe noch andere Verrichtungen, z. B. subalterne Assistenz bei der Polizeipflege, obge- 
legen haben, ist deren Erklärung, ob sie diesen Verrichtungen sich fernerhin unterziehen 
wollen, zu erfordern, und sodann von dem Seaderathe, nach vorheriger Berathung mie den 
neuen Communrepräsencancen, zweckmäßige Vorkehrung zu ereffen. 
Auch erlöschen mie dem Tage des Eintrikts der Communrepräsenkanten in ihre Wirk- 
samkeie alle von der Commun errichtete Syndicate, und es geben die den Syndicen ertheile 
gewesenen Aufträge ohne Weikeres auf die Communrepräsentanten über. 
In den oberlausitzer Vierstädten gehen zwar die Befugnisse der, zu Besorgung der 
Steuerangelegenbeiten, bestellten Communrepräsentanten auf die, nach dem gegenwärtigen Ge- 
setze, zu erwählenden städtischen Communrepräsenkanten über. Bis auf weitere Verordnung 
verbleiben aber die bisherigen Vercreter der stademitleidenden Lan dcommunen in ihrer 
Wirksamkeic. 
C. 10. 
4) ku der r Die Communrepräsentancen haben in allen ihnen obliegenden Geschäften nach ibrer ge- 
gerschaft. wissenhaften Uiberzeugung, und nach der von dem gemeinsamen Besten der städtischen Com- 
mun ihnen beiwohnenden Ansicht zu handeln. Sie sind nicht verbunden, Ruͤcksprache mit 
der Commun oder Mitgliedern derselben zu nehmen, und haben weder jener, noch diesen, 
Rechenschaft über ihre Abstimmungen und Beschlüsse zu geben. 
. 11. 
6 Die Communrepräsenanten haben weder von der Bürgerschafe, noch sonst, eine Ver- 
gutung ihrer Bemühungen zu verlangen oder anzunehmen. Auch indirecte Vortheile, z. 
B. durch Befreiung von öffentlichen Lasten, sind unzulässig.
	        
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