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Eben so ist die Annahme freiwilliger „im Beziehung auf ihre Functionen ecwa ihnen
angetragener, Geschenke unzulässig
Baare Auslagen werden ihnen erstattet, wenn sie niche, wie dieses z. B. oftmals bei
Reisekosten der Fall ist, unnoͤthiger. Weise aufgewendet worden. sind.
l . 12.
Die Verbinzzichket der Commtuneeträsenkanern, sters das gemeinfame Beste der
Commun in Obache zu nehmen, (7. 3.) bringe es mie sich, daß sie die, diesem gemein-
samen Besten ekwa entgegentretenden ondern Vortheile des Stadttheils, der Zunft,
des Standes und Gewerbes, welchem sie selbst angehoͤren, bei ihren Abstimmungen und
sonst zum Nachtheile des Ganzen, niche vorwalten lassen dürfen, vielmehr vollkommener
Unpartheilichkeie sich befleißigen müssen, auch in Coltistonsfälten, wie in Fälken, wo ver-
wandtschaftliche oder andere Verbindungen einschlagen, wodurch die Unbefangenheit ihrer
Ansicht zweifelhast würde, sich aller Concurrenz enthalten.
§. 13.
Die Geschäf#e und Befugnisse der in manchen Stäbeen für die besondern Angelegen-
beiten der Angesessenen, z. B. für die Servisangelegenheiten, bestellren Vertreter gehen zwar
auf die neuen provisorischen Communrepräsentanten, aber nur auf die Angesessenen uncer
ihnen, über; die Unangesessenen haben sich aller Theilnahme an solchen Geschäften zu ent-
balren.
L. 14.
Wenn sich, nach dem neuesten Consumentenverzeichnisse, 3.) Sahl der
a) nicht über 2500 Consumenten in den der städcischen Obrigkelt unkerworsenen Wohn- ccneurenre
bäusern befinden, so werden und der Wahl-
9 Repräseneanken und Männer.
6 Ersahmänner,
dahingegen
b) in Städcen, wo in den Häusern der gedachten Are mehrere Consumenten verzeichnee
sind, wenn niche, wie weiter unten (§. 41) nachgelassen ist, eine mindere Zahl bestimme wird,
18 Repräsentancen und
9 Eesahmänner
erwähll. Diese Wahl geschiehe# in den
unter a.
erwähnten Städten durch die Bürgerschafe unmictelbar. In den
unter b.
gedachten Städeen aber ernenne die Bürgerschafe zunächst Wahlmämner, deren Zabl niche
über 72 seyn darf.