Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Eben so ist die Annahme freiwilliger „im Beziehung auf ihre Functionen ecwa ihnen 
angetragener, Geschenke unzulässig 
Baare Auslagen werden ihnen erstattet, wenn sie niche, wie dieses z. B. oftmals bei 
Reisekosten der Fall ist, unnoͤthiger. Weise aufgewendet worden. sind. 
l . 12. 
Die Verbinzzichket der Commtuneeträsenkanern, sters das gemeinfame Beste der 
Commun in Obache zu nehmen, (7. 3.) bringe es mie sich, daß sie die, diesem gemein- 
samen Besten ekwa entgegentretenden ondern Vortheile des Stadttheils, der Zunft, 
des Standes und Gewerbes, welchem sie selbst angehoͤren, bei ihren Abstimmungen und 
sonst zum Nachtheile des Ganzen, niche vorwalten lassen dürfen, vielmehr vollkommener 
Unpartheilichkeie sich befleißigen müssen, auch in Coltistonsfälten, wie in Fälken, wo ver- 
wandtschaftliche oder andere Verbindungen einschlagen, wodurch die Unbefangenheit ihrer 
Ansicht zweifelhast würde, sich aller Concurrenz enthalten. 
§. 13. 
Die Geschäf#e und Befugnisse der in manchen Stäbeen für die besondern Angelegen- 
beiten der Angesessenen, z. B. für die Servisangelegenheiten, bestellren Vertreter gehen zwar 
auf die neuen provisorischen Communrepräsentanten, aber nur auf die Angesessenen uncer 
ihnen, über; die Unangesessenen haben sich aller Theilnahme an solchen Geschäften zu ent- 
balren. 
L. 14. 
Wenn sich, nach dem neuesten Consumentenverzeichnisse, 3.) Sahl der 
a) nicht über 2500 Consumenten in den der städcischen Obrigkelt unkerworsenen Wohn- ccneurenre 
bäusern befinden, so werden und der Wahl- 
9 Repräseneanken und Männer. 
6 Ersahmänner, 
dahingegen 
b) in Städcen, wo in den Häusern der gedachten Are mehrere Consumenten verzeichnee 
sind, wenn niche, wie weiter unten (§. 41) nachgelassen ist, eine mindere Zahl bestimme wird, 
18 Repräsentancen und 
9 Eesahmänner 
erwähll. Diese Wahl geschiehe# in den 
unter a. 
erwähnten Städten durch die Bürgerschafe unmictelbar. In den 
unter b. 
gedachten Städeen aber ernenne die Bürgerschafe zunächst Wahlmämner, deren Zabl niche 
über 72 seyn darf.
	        
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