Eintritt der
Ersatzmaͤnner
und nachträg-
liche Wahlen.
Kosten= und
Stemrel-Frei-
heit.
Stimmfähig=
keit.
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E 15.
Bei Behinderungen eines der Repräsenkanten kritt der keste Ersatzmann einstweilen
an dessen Stelle. Eben so nörhigen Falls der zweite Erfatzmann u. s. f.
Bei dem gänzlichen Abgange eines Repräsema nren rückt der jedesmalige erste Ersatz-
mann als Repräsentant ein. Doch kann in jenem Falle, so wie in diesem, die Rücksiche
auf Ansässigkeit (§. 22) den Eintritt eines der folgenden Ersabmänner statt eines der vor-
angehenden nöthig machen. 6 1 4
Ergänzende, oder überhaupt nachträgliche Wahlen sollen, bis zur gesehlichen Bekannt-
machung der allgemeinen Städteordnung, außer dem, in diesem Mandate §. 40, a, bemerk-
ten Falle, nicht ohne besondere Gründe, und niche ohne ausdrückliche Genehmigung Unserer
handesregierung, und, bezüglich, der Ober-Amts-Regierung Statt finden.
C. 16.
In allen durch die Wahl der Communrepräsencanten und das Innere ibrer Geschäfts-
sübrung veranlaßten Angelegenheiten wird stempelfrei und, so weit dabei die Wirksamkele
Unserer und der städeischen und anderer Localbehörden in der beereffenden Stade eintrite,
ohne Abforderung einiger Gebühren expediret.
Oer bei der Wahl der Communrepräsentanten und ihrer Geschäftssührung dennoch ent-
stehende Kostenaufwand ist, wo andere geeignete Communcassen ermangeln, einstweilen aus
der Kämmerei zu übertragen, bis die allgemeine Städteordnung auch deshalb die erforder-
lichen Bestimmungen ereffen wird.
II. Von der Stimmfähigkeit, der Wählbarkeit und den Ablehnungsgründen.
. 17.
Die allgemeine Städteordnung wird bestimmen, ob und in wiefern die städtischen Ge-
meinheitsverhältnisse, und insbesondere auch das Recht der Repräsentation, auf zeitbberige
Nichtbürger auszudehnen seyn dürften. Dermalen ist aber die Stimmfähigkeit bei den, in
Gemösbeit dieses Mandats, vorzunehmenden Ernennungen von Wahlmännern und Wahlen
von Communrepräsentanten nur wirklichen, in der Stadt oder deren Weichbilde wesenrlich
wohnhaften Bürgern zuzugestehen.
F. 18.
Doch sind diejenigen, welche, nach allgemeinen gesetlichen, oder besondern localen Be-
stimmungen, mit Leistung des Bürgereids verschone, und gegen Handschlag, oder gegen bloße
Ausstellung eines Reverses, zu Bürgern wirklich ausgenommen worden sind, auch in Rucksicht
der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit den vereideten Bürgern völlig gleich zu achten.