Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

Eintritt der 
Ersatzmaͤnner 
und nachträg- 
liche Wahlen. 
Kosten= und 
Stemrel-Frei- 
heit. 
Stimmfähig= 
keit. 
(4 228 ) 
E 15. 
Bei Behinderungen eines der Repräsenkanten kritt der keste Ersatzmann einstweilen 
an dessen Stelle. Eben so nörhigen Falls der zweite Erfatzmann u. s. f. 
Bei dem gänzlichen Abgange eines Repräsema nren rückt der jedesmalige erste Ersatz- 
mann als Repräsentant ein. Doch kann in jenem Falle, so wie in diesem, die Rücksiche 
auf Ansässigkeit (§. 22) den Eintritt eines der folgenden Ersabmänner statt eines der vor- 
angehenden nöthig machen. 6 1 4 
Ergänzende, oder überhaupt nachträgliche Wahlen sollen, bis zur gesehlichen Bekannt- 
machung der allgemeinen Städteordnung, außer dem, in diesem Mandate §. 40, a, bemerk- 
ten Falle, nicht ohne besondere Gründe, und niche ohne ausdrückliche Genehmigung Unserer 
handesregierung, und, bezüglich, der Ober-Amts-Regierung Statt finden. 
C. 16. 
In allen durch die Wahl der Communrepräsencanten und das Innere ibrer Geschäfts- 
sübrung veranlaßten Angelegenheiten wird stempelfrei und, so weit dabei die Wirksamkele 
Unserer und der städeischen und anderer Localbehörden in der beereffenden Stade eintrite, 
ohne Abforderung einiger Gebühren expediret. 
Oer bei der Wahl der Communrepräsentanten und ihrer Geschäftssührung dennoch ent- 
stehende Kostenaufwand ist, wo andere geeignete Communcassen ermangeln, einstweilen aus 
der Kämmerei zu übertragen, bis die allgemeine Städteordnung auch deshalb die erforder- 
lichen Bestimmungen ereffen wird. 
II. Von der Stimmfähigkeit, der Wählbarkeit und den Ablehnungsgründen. 
. 17. 
Die allgemeine Städteordnung wird bestimmen, ob und in wiefern die städtischen Ge- 
meinheitsverhältnisse, und insbesondere auch das Recht der Repräsentation, auf zeitbberige 
Nichtbürger auszudehnen seyn dürften. Dermalen ist aber die Stimmfähigkeit bei den, in 
Gemösbeit dieses Mandats, vorzunehmenden Ernennungen von Wahlmännern und Wahlen 
von Communrepräsentanten nur wirklichen, in der Stadt oder deren Weichbilde wesenrlich 
wohnhaften Bürgern zuzugestehen. 
F. 18. 
Doch sind diejenigen, welche, nach allgemeinen gesetlichen, oder besondern localen Be- 
stimmungen, mit Leistung des Bürgereids verschone, und gegen Handschlag, oder gegen bloße 
Ausstellung eines Reverses, zu Bürgern wirklich ausgenommen worden sind, auch in Rucksicht 
der Stimmfähigkeit und Wählbarkeit den vereideten Bürgern völlig gleich zu achten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.