Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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Er richcee sich hierbei nach der Stimmenmehrhel#e, insofern niche die Rücksiche auf Ansäs- 
sigkeic (J. 22) eine Ausnahme nöchig macht. Findet es sich nämlich, daß nach Seim- 
menmehrheic nicht wenigstens zwei Dritetheile, welche in der Eigenschaft als Hausbesitzer 
wählbar sind, unter den Repräsencanten oder Wahlmännern begriffen seyn würden, so wer- 
den zuerst so viele Hausbesiher, als nöthig sind, nach der Rangordnung, welche ihnen die 
Zahl der Seimmen glebe, für gewählt angenommen, und sodann nur noch so viele von den 
übrigen wählbaren Bürgern, welche die Stimmenmehrheic für sich haben, binzugethan. 
Wer niche wenigstens drei Stimmen hac, wicd in keinem Falle als gewählt betrachcee. 
C. 38. 
Als Ersatzmänner sind Diejenigen zu betrachten, welche nächst den Reprásenkanken die 
mehrsten Stimmen haben. Sie werden, ebenfalls mit Rücksiche auf die Stimmenmehr- 
beit, als erster, als zweiter Ersatzmann u. s. w. bezeichnet. Aber auch bei ihnen ist 
das vorstebend bemerkte Zahlverhältniß der Hausbesitzer in Obacht zu nehmen. 
S. 39. 
Bei Stimmengleichheie entscheidet das Loos, wenn nicht schon nach vorstehenden 9. 
der Vorzug der Hausbesiber entscheiden sollte. 
d. 40. 
Findet sich, daß nicht zwei Drittel Angesessene zu Repraͤsentanten gewaͤhlt, oder daß 
nicht die erforderliche Anzahl waͤhlbarer Individuen drei oder mehrere Stimmen erhalten 
hat, so veranstaltet der Wahlcommissar, 
a) wegen der noch unbesetzten Repräsenkancen= oder Ersatzmänner-Seellen, 
sogleich eine nachträgliche Wahl, wobei es nur der mündlichen Vorforderung der Bürger- 
schaft in der am Orte gewöhnlichen Weise bedarf, übrigens aber das vorstehend vorgeschrie- 
bene Wahlverfahren zu beobachten ist. Dagegen bewendee es, 
b) wenn bei Ernennung der Wahlmänner die Zahl der 72 niche herauskomme, 
bei der durch mindestens 3 Wahlstimmen ernannten mindern Zahl. 
F. 41. 
In den mittlern und größern Städten, wo zunächst Wahlmänner zu ernennen gewesen Verfahren 
sind, läße der Wahlcommissar dieselben, gleich nach ihrer Ernennung, mündlich zu einer —„r 
Zusammenkunft einladen. Bei dieser Zusammenkunfe können Verhandlungen nur dann männer. 
Scatc finden, wenn von der ganzen Zahl der Wahlmänner wenigstens zwei Dritttheile er- 
schienen sind. Von den Erscheinenden wird nun in Erwägung gezogen und ein Beschluß, 
da noͤthig, nach Stimmenmehcheit gefaßt, ob es bei der Zahl von 18 Repräsencanten und
	        
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