Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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9 Ersahmännern (§5. 14) bleiben, oder eine mindere Zahl (welche jedoch niche unter der- 
Zahl von 9 Repräsentanten und 6 Ersatzmännern seyn darf,) erwähle werden solle? 
Erst dann werden die Wablmänner aufgefordert, zu der Wahl der festgesetzten Zahl 
der Repräsentanten zu schreiten. 
In Rücksicht dieser Wahlhandlung, der mündlichen oder schriftlichen Abstimmung, der 
Stimmenzählung, der Protocollaufnahmen und sonst allenthalben, gelten übrigens hierbei die 
in den vorstehenden 96. 34— 40 enthaltenen Vorschriften, insoweit sie Anwendung dabei 
leiden. Die Zahl der wählbaren, von jedem Wahlmanne bei der Abstimmung zu benen- 
nenden Bürger richtec sich nach der Zahl der, nach obgedachtem Beschlusse, zu wählenden 
Repräsentanten. Jedoch haben die Wahlmänner die Repräsentanten lediglich aus ihrem 
Mittel zu wählen. Auf andere Personen gefallene Stimmen kommen nicht in Berracht. 
42. 
Beglaubte Von den Seimm-Zählungs-Protocollen läßt der Wahlcommissar drei, von ihm und 
Auirurbaun= dem Protocollanten zu beglaubigende, Abschriften ausfertigen, von welchen er eine längstens 
Stimm-Zäh= binnen ache Tagen nach beendigtem Wahlgeschäfte zu Unserer Landesregierung und, bezüg- 
lungs-Pro= lich, an die Ober-Amts-Regierung, oder die Gesammeregierung, diese aber sofort weiter an 
worole. die Landesregierung einzusenden, eine aber dem Scadtrathe und eine den erwählten Com- 
munrepräsenkanten zuzustellen hat. 
C. 43. 
Einwendungen Einwendungen gegen das bei den Wahlen beobachkete Verfahren müssen, längstens 
enern binnen drei Wochen nach beendigter Wahl, bei Unserer Landesregierung und beziebendlich 
ren. bei der Ober-Amts-Regierung angebracht werden. 
IV. Geschäftsordnung. 
. 44. 
Erste Bera- Gleich nach beendigter Wahl haben die Repräsentanten aus ihrem Mitkel einen Vor- 
kuung er n steber und einen Protocollführer, auch für jeden dieser beiden Posten einen Stellvertreter 
tanten. zu erwählen, und die Zeit, zu welcher sie ihre ordentlichen Sitzungen künftig halten wollen, 
zu bestimmen, desgleichen mit dem Stadtrathe sich darüber, in welcher Art eine feierliche 
Einführung in ihre Functionen geschehen solle, zu vernehmen. 
W 45. 
Einführung Der Stcaderath darf die Veranstaltung einer solchen Feierlichkeit nicht verweigern. 
derselben. Die Art und Weise derselben aber bleibt ihm und, so viel die kirchliche Feier betrifft, der 
zwischen ihm und der Geistlichkeit des Orts zu treffenden Verabredung uͤberlassen.
	        
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