Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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baben aber, vor Abgabe verbindlicher Erklärungen, in der Repräsentantenversammlung die 
Sache zum Vortrage und zur Beschlußnahme zu bringen. 
G. 51. 
Beschlußnah- Die Versammlung der Repräsenkanten kann nur dann einen Beschluß fassen, wenn 
me und dre- wenigstens zwei Dritttheile derselben, einschluͤßlich der etwa eintretenden Ersatzmaͤnner, zu- 
gegen sind. Es sind auch am Rande des Protocolls allezeit die Namen der saͤmmtlichen 
Anwesenden zu bemerken, und es haben wenigstens sechs Repraͤsentanten, oder statt ihrer 
eingetretene Ersatzmaͤnner, das Protocoll mit zu unterschreiben. 
Dieses vorausgesetzt, ist die Mehrheit der in der Versammlung von den anwesenden 
Stimmberechtigten abgegebenen Stimmen hinreichend, einen Beschluß zu Stande zu bringen. 
Dem Vorsitzenden steht, bei eintretender Stimmengleichheit, neben seiner ordentlichen 
Stimme, auch noch eine Decisivstimme zu. 
6. 52. 
Cemmunicati Die schriftlichen Communkratlonen zwischen dem Stadtrathe und den Communreprä-= 
Stadtrathe. senkanten geschehen gegenseitig durch Protocollercracte. 
# 53. 
Unterschriften. In gewöhnlichen Geschäfessachen unterschreibt blos der Vorsteher der Communrepré- 
sentanten. Von wenigstens zwei Dritetheilen derselben, einschlüßlich der in Behinderungs- 
fällen eintretenden Ersatzmänner, müssen aber alle Urkunden und solche Schriften mit unter- 
schrieben werden, wodurch für die Commun eine Verbindlichkeit übernommen, oder einem 
Rechte entsage wird. 
F. 54. 
Bemerkungen Der Einmischung in Privatstreitigkeiten und blos auf solche sich beziehende Beschwer- 
ioer bie De- den haben die Repräsentanten sich gänzlich zu enthalten. Beschwerden und Unträge aber, 
gensinde. welche auf das gemeinsame Beste der Seadt Beziehung haben, können sie, zum Behuf der 
zu suchenden Remedur, nicht nur selbst bei ihren Versammlungen vorbringen und zur Be- 
rathung ziehen, sondern auch von jedem Bürger schriftliche oder mündliche Mittheilungen 
zu diesem Endzwecke annehmen. 
. 55. 
Aller Berakhungen über die Ausstellung von Grundzügen, welche in die des ehesten 
bekanne zu machende allgemeine Städteordnung gehören, oder über solche örtliche 
Einrichtungen, welche erst auf den Grund der allgemeinen Städteordnung in das Leben 
treten können, haben sich die Communrepräsentanten vorerst zu enthalten. 
Im Uibrigen ist jedoch zu erwarten , daß die Communrepräsentanten mit den, im Z3ten 
und den folgenden I#. dieses Mandats angedeutecen, reichhaltigen Gegenständen und dabei
	        
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