Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

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versehenen Pässe vorzuzeigen vermögen, niche über die Grenze binauszulassen b sondern viel- 
mehr zurückzuweisen. 
. 9. 
Wie jedoch sothane Vorschriseen nur auf Familienvéeer und ganze Familien, so wie 
überhaupt nur auf solche Unterthanen, welche sich durch ihrer Hände Arbeic ernähren, zu 
beziehen sind, als mögen sie dagegen bei ledigen und kinderlosen Individuen, so wie bei 
Gelehrten, Künstlern, Fabrikuncernehmern und überhaup# bei solchen Personen, bei denen die 
erforderliche Bildung, um die Wichtigkeit eines solchen Schricces und dessen Eefolg zu 
übersehen, vorausgesetzt werden kann, und bei denen, daß sie künftig, nach ihrer etwanigen 
Zurückkunst, dem Lande zur Last fallen könnten, niche zu befürchten steht, außer Anwen- 
dung bleiben. 
Nach diesem Mundate, welches in der, durch das Generale vom 13ten Juli 1796. 
und durch das Mandat vom Dten März 1818. vorgeschriebenen Maße bekannt zu ma- 
chen ist, haben sich Alle, die es angeher, zu achten. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Sie- 
gel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten Februar 1830. 
Anton. 
  
4 Gottlob Adolf Erust Nostitz und Jänckendorf. 
Karl Friedrich Schaarschmidt. 
Ausgegeben zu Dresden, am 8n Februar 1830.
	        
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