Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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16. Dem § 16 wird als Abs. 4 hinzugefügt: 
Werden Futtermittel, die nach Abs. 1 und 3 den Vorschriften 
dieser Verordnung nicht unterliegen, von der Bezugsvereinigung über- 
nommen, so finden die Vorschriften der §§ 11 bis 15 Anwendung. 
17. Im § 18 Abs. 1 werden 
a) in Nr. 1 die Worte „oder den Vorschriften des § 2 Abs. 2 
Nr. 3 über den Verkehr mit Saatgut zuwiderhandelt“, 
b) in Nr. 3 die Worte „zum Trocknen“ 
e) die Nr. 5 
gestrichen. 
18. § 19 Abs. 3 und die §§ 21 und 22 werden gestrichen. 
Artikel 2 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über 
Futtermittel, wie er sich aus Artikel 1 dieser Verordnung ergibt, in laufender 
Nummernfolge unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt- 
zumachen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. Januar 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
von Waldow 
 
	        
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