Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1830. (13)

(∆ 42 ) 
44.) Reseript des Geheimen Rathes an die Ober-Amts- 
Regierung zu Budissin, 
die Vermächtnisse und Schenkungen 2n Kirchen und für kirchliche Zwecke 
etreffend; 
dom 1ten April 1830. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Da unter den Vermaͤchtnissen und 
Schenkungen an Lehr-, Wohlthätigkeics-, Zucht- und Arbeics-Anstalten und zu Wertheil- 
ung uncer die Armen, denen in dem Stempeltarif vom 1 21en August 1819 die Befreiung 
vom Erbschaftsstempel zugestanden ist, Vermächenisse und Schenkungen an Kicchen und 
für kirchliche Zwecke an sich niche mic zu verstehen sind, Wir es aber dem Sinne und der 
Absiche jener gesetzlichen Bestimmung und der Analogie dessen, was G. 45 des Mandats 
vom 1 E##en August 1819, sub b. in ähnlicher Weise mic ausdrücklicher Erwähnung der 
Kirchen disponirk ist, enesprechend finden, daß die angezogene Vorschrife des Seempelarifs 
bei oberwähnten Vermächtnissen und Schenkungen an Kirchen und für kicchliche Zwecke 
ebenfalls in Anwendung gelange, so sehen Wir Uns bewogen, die gedachte Bestimmung des 
dem Mandate vom 12ten August 1819 beigefuͤgten Stempeltarifs, unter der Rubrik: 
„Erbschaften“ dahin zu erläutern, daß Vermäch'nisse und Schenkungen an Kirchen 
und für kirchliche Zwecke die Befreiung vom Erbschaftsstempel ebenfalls genießen sollen, 
und begehren an euch bierdurch gnädigst, ihr wollet euch in vorkommenden Fällen darnach 
gehorsamst achten. 
Daran geschiehe# Unser Wille und Meinung und Wir sind euch mie Gnaden gewogen. 
Gegeben zu Dresden, den 1 50en April 1830. 
NRostitz und Jänckendorf. 
D. Johann Daniel Merbach. 
Ausgegeben zu Dresden, am 24 ten April 1830.
	        
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