fullscreen: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

156 Anhang. 
des Senats. Er hat für die Aufrechterhaltung der für den 
Geschäftsgang bestehenden Einrichtungen Sorge zu tragen, 
sowie für die gehörige Ausführung der von einzelnen Mit- 
gliedern des Senats wahrzunehmenden Geschäfte. 
Von allen an ihn für den Senat gelangenden Eingaben 
mul diesem in dessen nächster Versammlung Mitteilung 
gemacht werden. 
5 33. Alle Beschlüsse in Gesetzgebungs- und solchen 
Regierungsangelegenheiten, welche nicht ihrer Natur nach 
dem besonderen Geschäftskreise einer ständigen Behörde 
angehören, werden vom Senat in seiner Gesamtheit nach 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
5 34. Jedes Mitglied des Senats hat das Recht, einen 
Gegenstand zur Beratung und Beschlußnahme auf die in 
der Geschäftsordnung näher festgesetzte Weise in Antrag 
zu bringen. 
5 35. Mit Handhabung der verschiedenen Geschäfts- 
zweige des Senats sind von ihm nach näherer, gesetzlicher 
Bestimmung ständige Ausschüsse aus seiner Mitte oder 
einzelne Mitglieder beauftragt. 
Zur Übernahme des ihm übertragenen Geschäfts ist 
regelmäßig jedes Mitglied verpflichtet. Über Ablehnungs- 
und Entlassungsgründe entscheidet der Senat. 
In Verhinderungsfällen einzelner Mitglieder ist eine 
Vertretung durch andere Mitglieder des Senats zulässig. 
Bei Beratung und Entscheidung über Beschwerden, 
welche über Verfügungen oder Unterlassungen der zu 
einzelnen Geschäftszweigen berufenen Mitglieder des Senats 
bei demselben erhoben werden, dürfen die dabei beteiligten 
Mitglieder nicht zugegen sein. 
8 36. Für die Protokollführung und sonstigen Hilfs- 
arbeiten sind einige Senatssekretäre angestellt. Einer der- 
selben ist zugleich Archivar. 
Sie .werden vom Senat gewählt. 
8 37. Die näheren Vorschriften für den Geschäfts- 
gang werden nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze 
mittels einer Geschäftsordnung vom Senat festgestellt.
	        
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