Full text : Lesebuch für Landwirtschaftliche Winterschulen und ähnliche Anstalten im Königreich Bayern.

Nr.  31.  365

VI.  Schlußvorschriften.
§  57.  fl.  Leib-  und
Auf  die  Königliche  Leib=  und  Hofapotheke  finden  nur  die  §8  26  Abs.  I—IV,  27,  Hosapotheke.
28  Abs.  II,  29,  30  Abs.  III  Satz  1  und  35—46  entsprechende  Anwendung  und  auch
diese  nur  soweit,  als  nicht  die  Dienstvorschriften  anders  bestimmen.

"  8  58.  Militär-Auf

  Militärapotheken  findet  diese  Verordnung  keine  Anwendung.  apotheken.
§  59.  haus.

apotheken

Für  Hausapotheken  staatlicher  Anstalten  kann  das  Staatsministerium  des  Junern  im  baatlichrr
Benehmen  mit  den  beteiligten  Staatsministerien  Vorschriften  erlassen,  die  von  dieser  Ver=  Anpalten.

ordnung  abweichen.
8  60.  Aufhebung

älterer

Die  noch  geltenden  Vorschriften  der  Apothekenordnung  vom  27.  Januar  1842,  der  vorschriften.
§  2  der  K.  Verordnung  über  die  Anzeige  der  Aufnahme  oder  Entlassung  von  Handlungsdienern
  usw.  vom  15.  Juli  1862,  soweit  er  sich  auf  Apothekergehilfen  und  -Lehrlinge  bezieht,
die  K.  Verordnung  über  die  Zubereitung  und  Feilhaltung  der  Arzueien  in  den  Apotheken
vom  29.  Dezember  1900,  die  K.  Verordnung  über  den  Betrieb  der  Apotheken  vom  18.  Juni  1907
sowie  alle  sonst  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Kraft.

§  61.  Vollzugs-Das

  Staatsministerium  des  Innern  erläßt  die  erforderlichen  Vollzugsanweisungen  und  vorschriften.
trifft  insbesondere  nähere  Anordnungen  über  die  Beschaffenheit  der  Betriebsräume  und  über
ihre  Einrichtung,  dann  über  die  Musterung  der  Apotheken  und  die  Mitwirkung  von  Apothekern

bei  der  Musterung.
8632.  Reit

Die  88  26  -52  treten  am  1.  Januar  1914,  die  übrigen  88  am  1.  Juli  1913  in  de-  Annrafl.
Kraft;  bis  zum  1.  Januar  1914  bleiben  die  bisherigen  Betriebsvorschriften  noch  in  Geltung.  telens.

München,  den  27.  Juni  1913.

Ludwig,

Prinz  von  Gayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.
Dr.  Frhr.  v.  Soden-Frannhofen.
Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrat  Knözinger.