Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  31.  367

Bekanntmachung  über  das  Apothekenwesen.

##S#taatsministerium  des  Innern.

Zum  Vollzuge  der  Königlichen  Verordnung  über  das  Apothekenwesen  vom  27.  Juni  1913
(GVBl.  S.  343)  wird  folgende  Anweisung  erteilt:,

1.  —

Das  Verfahren  bei  Erteilung  der  Bewilligung  ist  zur  Förderung  der  Arzneiversorgung
in  allen  Teilen  zu  beschleunigen.
2.  hn  88  1—16.

1  Zu  den  „selbständigen  öffentlichen“  Apotheken  gehören  die  Vollapotheken  und  die  homöopathischen
  Apotheken.

Die  §§  1,  2,  3  der  Verordnung  und  die  Ziffern  1—4,  5  Abs.  III  der  Bekanntmachung
  finden  auch  auf  reale  Rechte  entsprechende  Anwendung.  Die  folgenden  §8§  des
Abschnitts  I  1  A  der  Verordnung  und  die  dazu  gehörigen  Ziffern  der  Bekanntmachung
gelten  für  diese  Rechte  nur  soweit,  als  es  ausdrücklich  bemerkt  ist.  Die  Erteilung  der
Bewilligung  zur  Ausübung  realer  Rechte  bemißt  sich  nach  Art.  11  Abs.  III  des  Gesetzes
über  das  Gewerbswesen  vom  30.  Januar  1868,  nach  §  29  der  Gewerbeordnung  und
nach  §  7  Abs.  I  und  §  8  Abs.  II  der  Verordnung.

3.  L

1  Nach  88  7  und  15  der  Verordnung  über  den  Obermedizinalausschuß  und  die  Kreismedizinalausschüsse
  vom  28.  November  1912  (GVl.  S.  1219)  können  an  Stelle  des
Kreismedizinalausschusses  auch  einzelne  Mitglieder  des  Ausschusses  (pharmazeutische  Mitglieder)
einvernommen  werden.

II1  Das  Beschwerdeverfahren  bemißt  sich  im  übrigen  nach  Art.  31  des  Gesetzes  über  das
Gewerbswesen.

II!  Die  Zulassung  von  Stellvertretern  (Verwaltern)  oder  Pächtern  bestimmt  sich  nach
Art.  11  Abs.  IV—VI  des  Gesetzes  über  das  Gewerbswesen  und  steht  der  Regierung,
Kammer  des  Innern,  zu.  Eine  Stellvertretung,  die  in  einem  Jahre  weniger  als  3  Monate
dauert,  bedarf  keiner  besonderen  Genehmigung  (§  28  Abs.  IV  der  Verordnung).

IV  Die  Gesuche  um  Genehmigung  der  Stellvertretung  oder  Verpachtung  sind  mit  dem
Nachweise  der  Befähigung  des  Stellvertreters  oder  Pächters  zum  Apothekenbetrieb  und  bei
persönlichen  Bewilligungen  mit  dem  Vertrag  über  die  Stellvertretung  oder  Verpachtung  der
Distriktsverwaltungsbehörde  vorzulegen  und  von  dieser  nach  gutachtlicher  Einvernahme  des

Bezirksarztes  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,  zu  unterbreiten.
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