Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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gleichförmiger  Vorschriften  hierüber  blcibt  der  Verständigung  unter  denjenigen
der  contrahirenden  Staaten,  die  sich  zu  demselben  Landesmünzsußse  bekennen,
vorbehalten.

Art.  5.  Sämmtliche  conkrahirende  Regierungen  verpflichten  sich,  bei  den
Ansmünzungen  von  grober  Silbermünze,  folglich  von  den  Hauptmünzen  sowohl,
  als  deren  Theilstücken  —  Courantmünzen  —  ihren  Landesmünzfuß
(Art.  3)  genau  innchalten  und  die  möglichste  Sorgfalt  darauf  verwenden  zu
lassen,  daß  auch  dir  einzelnen  Seicke  durchaus  vollhaluig  und  vollwichtig  ausgemünzt
  werden.  Sie  vereinigen  sich  insbesondere  gegenseitig  zu  dem  Grundsatzc,
  daß  unter  dem  Vorwande  eines  sogenannten  Remediums  an  dem  Gehalte
  oder  dem  Gewichte  der  Münzen  nichts  gekürzt,  vielmehr  eine  Abweichung
von  dem  den  Letßteren  zukommenden  Gehalte  oder  Gewichte  nur  insowest  nachgesehen
  werden  dürfe,  als  solche  durch  die  Unerreichbarkeit  einer  absoluten  Genauigkeit
  bedingt  wird.

Art.  6.  Vei  der  Bestimmung  des  Feingehalts  der  Silbermünzen  soll
übcerall  die  Probe  auf  nassem  Wege  entscheidend  sein.

Art.  7.  Zur  Vermittelung  und  Erleichterung  des  gegenseitigen  Verkehrs
umer  den  contrahirenden  Staaten  soll  eine,  den  beiden  im  Art.  2  gedachten
Münzfügzen  entsprechende,  gemeinschaftliche  Hauptsilbermünze  —  Vereinsmünze
  —  zu  einem  Siebemtheile  der  Mark  feinen  Silbers  ausgeprägt  werden,
  welche  sonach  den  Werth  von  2  Thalern  oder  31  Gulden  erhalten  wird
und  zu  diesem  Werthe  im  ganzen  Umfange  der  contrahirenden  Staaten,  bei
allen  Staals-,  Gemeinde-,  Stistungs=  und  andern  öffemlichen  Cassen,  sowie
im  Privatverkehre,  namentlich  auch  bei  Wechselzahlungen,  unbeschränkte  Gültigkeit,
  gleich  den  eigenen  Landesmünzen,  haben  soll.

Art.  8.  Das  Mischungsverhältniß  der  Vereinsmünze  wird  auf  neun
Jehntheile  Silber  und  einen  Zchneheil  Kupfer  festgesetzt.  Es  werden  demnach
O#nb  Stück  eine  Mark,  oder  63  Stücke  zehn  Mark  wiegen.  Die  Abweichung
im  Mehr  oder  Weniger  darf,  unter  Festhaltung  des  im  Art.  5  anerkannten
Grundsatzes,  bei  dem  einzelnen  Stücke  im  Feingehalte  sowohl,  als  im  Gewicht,
  nicht  mehr  als  drei  Tausendtheile  betragen.

Die  Vereinsmünze  erhält  einen  Durchmesser  von  41  Millimetern;  sie  wird
im  NRinge  und  mit  einem  glalten,  mit  vertiefter  Schrift  oder  Verzierung  versehenen
  Rande  geprägt.