Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

122 1840. 
Venn vom Arzte ein Decoct verordnet wird, zu welchem gegen 
das Cnde des Kochens noch eine andere Substanz hinzugefügt werden 
und noch einige Zeit mitkochen soll, so darf dafür nur einfaches De- 
coct berechnet werden; sollen jedoch die vorgeschriebenen Species noch 
damit infundirt werden, so wird das Decoct um die Hälfte höher berechnet. 
WMässerige Digestionen, bis zu einer 24stündigen Dauer, werden 
eben so wie gewöhnliche Decocte bercchnet. 
Bel mehr als 24stündiger Dauer sind die für gewöhrliche De- 
cocte ausgeworfenen Arbeitspreise für jeden solgenden Zeitraum von 
24 Stunden um die Hälfte zu erhöhen. 
Wenn bei der Bereitung einer Arznei Digericen und Kochen 
Fleichzeitig verordnet sind, so darf für die letzgenannte Operalion nur 
die Hälfte des dafür ausgeworfenen Arbeitspreises in Anrechnung kommen. 
Geistige Dihestionen bis zur Dauer von 24 Stunden werden 
gerechnet bis incl. 6 Unzen . 
— 12 — — 
Bei größeren Quantitäten fr jedes das uantum von 12 u%% 
zen übersteigende Pfund . 
Bei mehr als 24stündiger Dauer gestige Digclionen wird fir 
jeden folgenden Zeitraum von 24 Stunden die Hälste der obigen 
Arbeitspreise hinzugerechnet. So ist z. B. eine wistize - 
von Ztägiger Dauer zu berechnen mit 
Kalte Aufgüsse und Marcrationen bis z einer Dauer von 
24 Stunden werden halb so hoch als gewöhnliche Decocte gerechnet. 
Bei mehr als 24 stündiger Dauer werden für jeden folgenden 
Jeitraum von 24 Stunden die für diese Operationen ausgeworfenen 
Mbeitspreise um die Hälfte erhöht., 
Für Abdampfen bis incl. 12 Unzen 
Für das Abdampfen einer größeren * für jedes das 
Quantum von 12 Unzen übersteigende Pfund . 
Für warme Solutionen von einem oder mehreren r Manna 
und dergleichen in Wasser: bis inel. 8 Unzen .. 
— — 12 —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.