Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Achtes Stück vom Jahr 1810. 
  
M XXX. Regunlativ 
der Fürstl. Regierung, « 
die Befähigung und die Prüfungen der Maurer und Zimmerleute 
betreffend, vom 18. Juni 1840. « 
In Erwägung der beträchtlichen Nachtheile, welche bei der Ausübung 
der Vaugewerle, namentlich des Maurer- und Zimmerhandwerks, von Sel- 
ten untüchtiger Subjecte durch die fehlerhafte Construction von Bauanlagen 
den einzelnen Bauunternehmern, sowie dem Gemeinwesen erwachsen, wird zur 
künftigen thunlichsten Verhütung solcher Nachtheile mit höchster Genehmigung 
Er. Sochfürstl. Durchlaucht, des Jnädigst regierenden Fürsten und Herrn, 
für die Oberherrschaft des Fürstenthums anmit berordnet, wie folgt: 
ie 
Allgemeine Vorschrift. 
Bei den Innungen der Maurer und Zimmerleute soll künftighin Niemand 
nehr als Lehrling eingeschrieben, oder als Gesell abgedingt, oder zum Meister 
gesprochen werden, bevor er neben der Erfüllung der innungsmäßigen Vor- 
schriften die in dem Nachstehenden angegebenen Kenntnisse, Fertigkeiten und 
onstigen Erfordernisse vorschristsmäßig nachgewiesen und die nöthigen Atte- 
state darüber erhallen hat. 
. 2. 
Befähigung und Prüfung beim Eintritt in die Lehre als 
Maurer oder Zimmermann. 
Diejenigen, welche bei den Innungen der Maurer und Zimmerleute als 
Lehrlinge eintreten wollen, muͤssen das vierzehnte Lebensjahr vollendet und bis 
#diesem Zeitpunkte die Schule besucht haben, müssen ferner richtig lesen und 
deutlich schreben kannen, das Hcchnen der öler Speries mit benannten und 
Fü#st Schw. Radolst. Gesehsammlang. 1. -
	        
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