1840. 151
8. 3.
Als geringster Betrag von Scheidemünze, welche zum Einwechseln ange-
nommen zu werden braucht, wird die Summe von Vier Groschen Cassengeld
festgesetzt.
8. 4.
Zu mehrerer Erleichterung der Inhaber von hiesiger Scheidemünze soll
jedoch von jeht an bei Zahlungen an die öffentlichen Cassen die hiesige Scheide-
muͤnze bisheriger Waͤhrung nicht nur zur Ausgleichung, sondern in unbegränzter
enge, angenommen werden, wogegen die Wiederausgabe derselben bis Ende
November d. J. pur zur Auögleichung erfolgen foll.
S. 5.
Die neue Landesscheidemünze des in Unserer Oberherrschaft einzuführenden
24 Guldenfußes soll auch überhaußt schon vor dem 1. Januar 1841 sowohl
in Pridatverkehr als bei den öfentlichen Cassen mit dem Werkhverhälmisse
don 1 Fl. 45 Xr. — 1 Rihlr. bisherigen Cassengeldes, also Preufischen
Courants, als Zahlungsmittel dienen.
8. 6.
Vom 1. Januar 1841 an wird der Werth der bisherigen hiesigen Scheide-
münze in der Art herabgeseczt, daß ein Groschen Caslengeld nur noch einen
Eilbergroschen des 14 Thalerkuß#es gilt; desgleichen werden von dieser Zeit an
die hießigen Conventioné= Zwei, und Viergroschenstücke nur den Werth von
24 und 5 Silbergroschen desselben Münzfußes behalten.
Urkundlich umter Unserer eigenhändigen künterschrift und beigedruchtem
Fürstlichen Insiegel.
Rudolstadr, den 16. September 1840.
Frledrich Günther, F. k. S.