Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 151 
8. 3. 
Als geringster Betrag von Scheidemünze, welche zum Einwechseln ange- 
nommen zu werden braucht, wird die Summe von Vier Groschen Cassengeld 
festgesetzt. 
8. 4. 
Zu mehrerer Erleichterung der Inhaber von hiesiger Scheidemünze soll 
jedoch von jeht an bei Zahlungen an die öffentlichen Cassen die hiesige Scheide- 
muͤnze bisheriger Waͤhrung nicht nur zur Ausgleichung, sondern in unbegränzter 
enge, angenommen werden, wogegen die Wiederausgabe derselben bis Ende 
November d. J. pur zur Auögleichung erfolgen foll. 
S. 5. 
Die neue Landesscheidemünze des in Unserer Oberherrschaft einzuführenden 
24 Guldenfußes soll auch überhaußt schon vor dem 1. Januar 1841 sowohl 
in Pridatverkehr als bei den öfentlichen Cassen mit dem Werkhverhälmisse 
don 1 Fl. 45 Xr. — 1 Rihlr. bisherigen Cassengeldes, also Preufischen 
Courants, als Zahlungsmittel dienen. 
8. 6. 
Vom 1. Januar 1841 an wird der Werth der bisherigen hiesigen Scheide- 
münze in der Art herabgeseczt, daß ein Groschen Caslengeld nur noch einen 
Eilbergroschen des 14 Thalerkuß#es gilt; desgleichen werden von dieser Zeit an 
die hießigen Conventioné= Zwei, und Viergroschenstücke nur den Werth von 
24 und 5 Silbergroschen desselben Münzfußes behalten. 
Urkundlich umter Unserer eigenhändigen künterschrift und beigedruchtem 
Fürstlichen Insiegel. 
Rudolstadr, den 16. September 1840. 
Frledrich Günther, F. k. S. 
 
	        
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