10 1840.
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdräcklich
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mit-
tcontrahitenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmt-
lichen Vereinsstaaken unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach
Befinden die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese
Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung brin-
gen zu können.
Gegenwärtige allgemeine Münz-Convention soll alsbald zur Rati-
fication den hohen Contrahenten vorgelegt und die Auswechselung der Raeifi-
cations-Urkunden spätestens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden.
So geschehen Dresden, den 30ften Juli 1838.
Adolf v. Pommer-Esche. r Weigand. Carl Friedrich Scheuchler.
8. (#. 8.)
(I. S.
Adolph v. Whenbach Gisi Hauber. Franz Anton Regenauer.
( 8.)
(. s.) (-
thhelm ng. C. Eäzrit. Oltokar hon. Ludwi n-
L. S (I. 8.)
Carl ürseies. Julius Gelbec Philipp Ludwig P“7 v. 4
(L. 8.) (L. s) ¶. s
Conrad 0 on
(
Dresden, am 30. Juli 1838.
Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münzconferenz legitimirten
Bevollmächtigten für
Preußen,
Sachsen,
Kurhessen,
Sachsen-Weimar-Eisenach,
Sachsen-Coburg-Gotha, wegen des Herzoßthums Gotha,
Sachsen-Altenburg,
Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Unterherrschaft,
Schwarzburg-Sondersbausen,