Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

10 1840. 
Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann zulässig, wenn die betreffende 
Regierung ihren Entschluß mindestens zwei Jahre vor Ablauf der ausdräcklich 
festgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer den übrigen mit- 
tcontrahitenden Regierungen bekannt gemacht hat, worauf sodann unter sämmt- 
lichen Vereinsstaaken unverweilt weitere Verhandlung einzutreten hat, um nach 
Befinden die Veranlassung der erfolgten Rücktrittserklärung und somit diese 
Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung zur Erledigung brin- 
gen zu können. 
Gegenwärtige allgemeine Münz-Convention soll alsbald zur Rati- 
fication den hohen Contrahenten vorgelegt und die Auswechselung der Raeifi- 
cations-Urkunden spätestens binnen drei Monaten in Dresden bewirkt werden. 
So geschehen Dresden, den 30ften Juli 1838. 
Adolf v. Pommer-Esche. r Weigand. Carl Friedrich Scheuchler. 
8. (#. 8.) 
(I. S. 
Adolph v. Whenbach Gisi Hauber. Franz Anton Regenauer. 
( 8.) 
(. s.) (- 
thhelm ng. C. Eäzrit. Oltokar hon. Ludwi n- 
L. S (I. 8.) 
Carl ürseies. Julius Gelbec Philipp Ludwig P“7 v. 4 
(L. 8.) (L. s) ¶. s 
Conrad 0 on 
( 
Dresden, am 30. Juli 1838. 
Verhandelt zwischen den bei der allgemeinen Münzconferenz legitimirten 
Bevollmächtigten für 
Preußen, 
Sachsen, 
Kurhessen, 
Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Sachsen-Coburg-Gotha, wegen des Herzoßthums Gotha, 
Sachsen-Altenburg, 
Schwarzburg-Rudolstadt, wegen der Unterherrschaft, 
Schwarzburg-Sondersbausen,
	        
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