Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Swölstes Stück vom Jahr 1810. 
  
XXXXN Bekanntmachung 
des Fürstl. Consistorium vom 9. Ockober 1840, 
die unterm 10. Junius 1822 erlassene Verordnung wegen unge- 
bührlichen Aufwandes und sonstiger Mißbräuche bei Kind- 
Taufen betreffend. 
(Wochenblatt 1840. St. 42.) 
Nachdem neuerdings vorgekommen, daß die nachstehende, wegen ungebühr- 
lichen Aufwandes und sonstiger Mißbräuche bei Kind-Taufen unterm 10. Ju- 
nius 1822 erlassene und durch das hiesige officielle Wochenblatt im 28. Stücke 
lesselben Jahres publiceirte landesherrliche Verordnung: 
Von Gottes Guaden Wir Friedrich Günther, Fürst zu Schwarz= 
burg-Nudolstadt ic. Nachdem Wir vernehmen müssen, dass an vielen Orten 
Unserer Fürstl. Lande bei den Kindtaufen solche Mißbräuche eingerissen, welche 
den schönen Akt der Aufnahme eines neugebornen Kindcs in die christliche Ge- 
meinde zum tobenden Fest, und die Anrufung einiger christlicher Gemeinde- 
Glieder zu künstigen Berathern und Beschützern der Neugebornen zu einer 
Erwerbs-Speculation herabwürdigen, den Taufzeugen aber ein höchst nach- 
cheiliger Aufwand verursacht wird; So haben Wir Uné, nach diesfallsiger 
Beralhung mit Unsern getreuen Ständen, bewogen gefunden, Folgendes zu 
berordnen und zu besiimmen: 
1. Die Jahl der Tauf-Pathen wird hiermit, ohne Unterschied des Stan- 
des des Kindes-Vaters, auf drei beschränkt. Zwar ist, mehrere zu wählen, 
nachgelassen, es muß. aber für jeden derselben ein Thaler, halb in das Kirchen- 
Aerarium, halb in die Armen-Casse des Orts gezahlt, oder wo letztere nicht 
ist, zum Besten der Armen verwendet werden; auch können mehrere auswärtige
	        
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