fullscreen: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Untergang 
8 
18 
347 
350 
351 
644 
645 
Fahrzeug von dem Orte abgegangen 
wäre, an dem es sich den Nachrichten 
zufolge zuletzt befunden hat. 13, 17,18. 
Als Zeitpunkt des Todes eines Ver- 
schollenen ist, sofern nicht die Er- 
mittelungen ein anderes ergeben, an- 
zunehmen: 
in den Fällen des § 16 der Zeit- 
punkt, in welchem das Fahrzeug 
untergegangen ist oder von wel- 
chem an der U. vermutet wird; 19. 
Vertrag. 
Anspruch auf Schadensersatz wegen 
U. eines empfangenen Gegenstandes 
bei dem Rücktritt von einem Vertrage 
s. Vertrag — Vertrag. 
Der Rücktritt von einem Vertrage 
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß 
der Gegenstand, welchen der Be- 
rechtigte empfangen hat, durch Zufall 
untergegangen ist. 327. 
Der Rücktritt vom Vertrage ist aus- 
geschlossen, wenn der Berechtigte eine 
wesentliche Verschlechterung, den U. 
oder die anderweitige Unmöglichkeit 
der Herausgabe des empfangenen 
Gegenstandes verschuldet hat. Der 
U. eines erheblichen Teiles steht einer 
wesentlichen Verschlechterung des 
Gegenstandes, das von dem Be- 
rechtigten nach § 278 zu vertretende 
Verschulden eines anderen steht dem 
eigenen Verschulden des Berechtigten 
gleich. 327, 353. 
Werkvertrag. 
.. Für den zufälligen U. und eine 
zufällige Verschlechterung des von dem 
Besteller gelieferten Stoffes ist der 
Unternehmer nicht verantwortlich 
646. 
U. eines bestellten Werkes infolge 
eines Mangels des von dem Be- 
steller gelieferten Stoffes oder infolge 
einer von dem Besteller für die Aus- 
·eeeee" 
94 
  
  
8 
651 
618 
1351 
1352 
1360 
Unterhalt 
führung erteilten Anweisung s. Werk- 
vertrag — Werkvertrag. 
s. Kauf 446. 
Unterhalt. 
Dienstvertrag s. Handlung 843, 
844. 
Ehe. 
Wird die Ehe nach § 1350 von dem 
Ehegatten der früheren Ehe angefochten, 
so hat dieser dem anderen Ehegatten 
nach den für die Scheidung geltenden 
Vorschriften der §8§ 1578—1582 U. 
zu gewähren, wenn nicht der andere 
Ehegatte bei der Eheschließung wußte, 
daß der für tot erklärte Ehegatte die 
Todeserklärung überlebt hat. 
Wird die frühere Ehe nach § 1348 
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die 
Verpflichtung der Frau, dem Manne 
zur Bestreitung des U. eines gemein- 
schaftlichen Kindes einen Beitrag zu 
leisten, nach den für die Scheidung 
geltenden Vorschriften des § 1585. 
Der Mann hat der Frau nach Maß- 
gabe seiner Lebensstellung, seines 
Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit 
U. zu gewähren. 
Die Frau hat dem Manne, wenn 
er außer stande ist, sich selbst zu 
unterhalten, den seiner Lebensstellung 
entsprechenden U. nach Maßgabe ihres 
Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit 
zu gewähren. 
Der U. ist in der durch die eheliche 
Lebensgemeinschaft gebotenen Weise 
zu gewähren. Die für die Unterhalts- 
pflicht der Verwandten geltenden Vor- 
schriften der §§ 1605, 1613—1615 
finden entsprechende Anwendung. 
1361 Leben die Ehegatten getrennt, so ist, 
solange einer von ihnen die Herstellung 
des ehelichen Lebens verweigern darf 
und verweigert, der U. durch Entrichtung 
einer Geldrente zu gewähren; auf die 
Rente finden die Vorschriften des
	        
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