Untergang
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Fahrzeug von dem Orte abgegangen
wäre, an dem es sich den Nachrichten
zufolge zuletzt befunden hat. 13, 17,18.
Als Zeitpunkt des Todes eines Ver-
schollenen ist, sofern nicht die Er-
mittelungen ein anderes ergeben, an-
zunehmen:
in den Fällen des § 16 der Zeit-
punkt, in welchem das Fahrzeug
untergegangen ist oder von wel-
chem an der U. vermutet wird; 19.
Vertrag.
Anspruch auf Schadensersatz wegen
U. eines empfangenen Gegenstandes
bei dem Rücktritt von einem Vertrage
s. Vertrag — Vertrag.
Der Rücktritt von einem Vertrage
wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß
der Gegenstand, welchen der Be-
rechtigte empfangen hat, durch Zufall
untergegangen ist. 327.
Der Rücktritt vom Vertrage ist aus-
geschlossen, wenn der Berechtigte eine
wesentliche Verschlechterung, den U.
oder die anderweitige Unmöglichkeit
der Herausgabe des empfangenen
Gegenstandes verschuldet hat. Der
U. eines erheblichen Teiles steht einer
wesentlichen Verschlechterung des
Gegenstandes, das von dem Be-
rechtigten nach § 278 zu vertretende
Verschulden eines anderen steht dem
eigenen Verschulden des Berechtigten
gleich. 327, 353.
Werkvertrag.
.. Für den zufälligen U. und eine
zufällige Verschlechterung des von dem
Besteller gelieferten Stoffes ist der
Unternehmer nicht verantwortlich
646.
U. eines bestellten Werkes infolge
eines Mangels des von dem Be-
steller gelieferten Stoffes oder infolge
einer von dem Besteller für die Aus-
·eeeee"
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1351
1352
1360
Unterhalt
führung erteilten Anweisung s. Werk-
vertrag — Werkvertrag.
s. Kauf 446.
Unterhalt.
Dienstvertrag s. Handlung 843,
844.
Ehe.
Wird die Ehe nach § 1350 von dem
Ehegatten der früheren Ehe angefochten,
so hat dieser dem anderen Ehegatten
nach den für die Scheidung geltenden
Vorschriften der §8§ 1578—1582 U.
zu gewähren, wenn nicht der andere
Ehegatte bei der Eheschließung wußte,
daß der für tot erklärte Ehegatte die
Todeserklärung überlebt hat.
Wird die frühere Ehe nach § 1348
Abs. 2 aufgelöst, so bestimmt sich die
Verpflichtung der Frau, dem Manne
zur Bestreitung des U. eines gemein-
schaftlichen Kindes einen Beitrag zu
leisten, nach den für die Scheidung
geltenden Vorschriften des § 1585.
Der Mann hat der Frau nach Maß-
gabe seiner Lebensstellung, seines
Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit
U. zu gewähren.
Die Frau hat dem Manne, wenn
er außer stande ist, sich selbst zu
unterhalten, den seiner Lebensstellung
entsprechenden U. nach Maßgabe ihres
Vermögens und ihrer Erwerbsfähigkeit
zu gewähren.
Der U. ist in der durch die eheliche
Lebensgemeinschaft gebotenen Weise
zu gewähren. Die für die Unterhalts-
pflicht der Verwandten geltenden Vor-
schriften der §§ 1605, 1613—1615
finden entsprechende Anwendung.
1361 Leben die Ehegatten getrennt, so ist,
solange einer von ihnen die Herstellung
des ehelichen Lebens verweigern darf
und verweigert, der U. durch Entrichtung
einer Geldrente zu gewähren; auf die
Rente finden die Vorschriften des