20 1840.
3 VUM. Gesetz
wegen Abänderung des K. 35 des unter dem 30. Januar 1828
erlassenen Innungsgesetzes, vom 15. Jannar 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arustadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
haben Uns mit Veirath und Zustimmung Unserer gelreuen Stände gnädigst
bewogen gesunden, den §. 35. Unseres am Zsten Januar 1828 erlassenen In-
nungs-Gesetzes, insoweit derselbe als jedesmalige Folge der gegen ein Zunft-
Mitglied erkannten Zuchthausstrafe nur den Verlust des Rechts, Ehrenämter
zu bekleiden, bestimmt, dahin abzuändern, daß erkannte Zuchthausstrafe hin-
künftig nicht nur den ebengenannten Nachtheil, sondern auch außerdem den
Verlust des Rechts, an den Zunfstversammlungen Theil zu nehmen, co ipso
und ohne daß es einer Erwähnung im Urtheile bedürfte, nach sich zieht.
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung pri g vollzogen. mit
Unserem Insiegel bedrucken lassen und deren öffentlich fohle
Rudolstadt, den 15. Januar 1840.
(L. S.) Friedrich Günther,
F. 3. S.
7* «-
ÆvlLBckanntmachung
des Fürstlichen Geheimen-Raths-Collegium, eine Erläuterung des
Regulativs wegen Behandlung der über die Gränzen des Gebiets
des Gesammt-Zollvereins mit den Fahrposten eingehenden Wag-
ren bekreffend, vom 15. Januar 1840.
(Wochenblau 1840, St. 3.)
Da in Uebereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatze des F. J. des
Regulatids wegen Behandlung der über die Grenzen des Gebiets des Ge-
sammt-Jollvereins mit den Fahrposten eingehenden Waarcn in Vezug auf
Zollverfassung lwelches dem älteren Zollgesetze vom 21. Deebr. 1833 beigefügt
ist und nach der Bekanntmachung der Fürstl. Regierung vom 5. Juni 1838