Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 33 
Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch gehalten, dem Eigenthümer 
bes Torflagers die Hälfte derjenigen Entschädigungs-Summe baar zurückzu- 
erstatten, welche er von dem letzteren erhalten, vorausgesetzt, dag dieser letztere 
lingstens binnen einem halben Jahre nach Aufgeben des Torfstiches erklärt, 
das Grundstück in so weit wieder urbar zu machen, daß dessen öconomische 
Nutzung zu Feld oder Wiese möglich sei, binnen Jahrrsfrist ernstliche Anstal- 
ten zu Wiederherstellung des Grundstücks trifft und diese binnen zwei Jahren 
nach erfolgtem Aufgeben des Torfstichs vollkommen beendigt. Erfüllt der Ei- 
Venthümer des Torflagers eine dieser Voraussetzungen nicht, so hat er keinen 
weiteren Anspruch an das Grundstück und dessen Eigenthümer zu machen und 
der Lehtere kann sich in den uneingeschränkten Gebrauch des Grundstückes ohne 
weitere Entschädigung des Eigenthümers des Torflagers setzen. 
Eben so wenig sinden aber auch nach eimmal von Seiten des Grundeigen- 
thüners eingetretener Uebernahme des Grundstücks Reckamationen an den Ei- 
Henkhümer des Torflagers Statt, wogegen Ersterer für die fernere Erhaltung 
der beim Torfstich gebrauchten Gräben u. s. w. ferner auch nicht mehr zu sor- 
gen hat. Indessen sollen diese letzteren selbst, wenn der Torfstich aufgehört 
hat, noch als ein Zubehör desjenigen Grundstücks angesehen werden, auf wel- 
chem der Torsstich Statr fand und nur erst dann demienigen Grundstücke, 
durch welches sie ziehen und von welchem sie genommen sind, wieder anhcim 
fallen, wenn der erstgenannte Besitzer sie verfallen läßt, so dass sie als solche 
nicht mehr genutzt werden können; es ist jedoch in diesem Falle eine Zurück- 
forderung des Entschädigungs-Ouanti weder von Seilen des Eigenthümers 
des Torflagers, noch des Vesiczers des Grundstücks, auf welchem der Torf- 
stich Statt fand, zulässig. 
Was die Flächen zum Trocknen des Torfes zu den Verfohlungsöfen u. s. w. 
anlangt, so sollen sie nach beendigtem Torfstich von dem ehemaligen Eigenthü- 
mer zurückgefordert werden können und wird hiermit bestimmt, daß letzterer, 
wenn ein gütliches Uebereinkommen nicht möglich ist, dem Eigenthümer des 
Torflagers nur drei Vierkheile der früheren Entschädigungssumme wieder zu 
erstatten hat. 
8. 14. 
Erklärt der Eigenthümer des Torflagers nicht ausdrücklich, den Torfstich 
aufzugeben, stellt aber nichts destoweniger die Arbeiken ein, so a. der Eigen- 
Zürsll. Schw. Rudelst. Gesetzsammlung. II.
	        
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