Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

8. 3. 
Bei diesem Schlußverhöre sind jedesmal zwei Schöppen zuzuzichen; bei 
allen übrigen Handlungen, abgesehen von dem für Vollstreckung der Todesstrafe 
besonders vorgeschriebenen Verfahren, genügt zu vollständiger Besecung der Ge- 
nrichtsbank die Anwesenheit des Richters und Actuars. 
8. 4. 
Bei denjenigen Gerichten, wo das Amt des Richters und Actuars noch in einer 
Person vereinigt ist, wird in jeder Eriminal-Untersuchung zu rechtsgültiger Vor- 
nahme richterlicher Handlungen, welche auf die Entscheidung der Sache einen 
wesentlichen Einfluß haben, die Itzieh n zweier Schõppen erfordert. 
In allen den Fällen, wo das Tchner Schlupverhör nöthigist, muss vor 
Ertheilung des ersten Erkenntnisses eine förmiiche Vertheidigungsschrift für den 
Angeschuldigten, ohne daß ein Verzicht darauf zu beachten wäre, zu den Acten 
gebracht werden. In minder schweren Criminalfällen ist zwar die Veibringung 
einer förmlichen Pertheidigungsschrift weder vor, noch nach dem ersten Erkennt- 
nisse absolut nöthig, doch auf Verlangen des Angeschuldigten zu gestatten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser 
Fürftl. Insiegel beidrucken lassen. Rudolstadt, den 22. Jan. 1840. 
— Friedrich Günther, F. z. S. 
  
XI. Gesetz 
über die zulässige Höhe der Procurator-Gebühren 
vom 22. Januar 1840. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
in Voetracht, daß zeither öfters wahrzunehmen war, wir gewinnsschtige Unter- 
händler den Mangcl gesetzlicher Vestimmungen in Unserem Fürstenthume über 
Procurator-Gebühren benutzten, um diejenigen, welche ihrer Vermiltelung bei 
Erborgung von Capitalien sich bedienten, mit Anforderung eines übermäsiigen
	        
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