Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

as 1840. 
1) Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg macht sich, Preußen 
und hierdurch zugleich den übrigen Staaten des Zollvereins gegenũber, vcr- 
bindlich, während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft, weder die nach' 
benannten, jetzt in Hamburg von allem Zoll befreiten Ariikel: 
a) Leinen, bunte Leinen mit Baumwolle gemischt, leinene und wollene 
Lumpen, alle und neue Wäsche, Garn und Gurten von Flachs, von 
Hanf und von Baumwolle, rohe Schaaf= und Lamm-Wolle; 
1) Waizen, Noggen, Hafer, Gerste, Buchwaizen, Malz, Kartoffeln und 
Nappsaamen; 
0) unverarbeitetes Kupfer und Messing, Schiffskupfer, altes, zum Ein- 
schmelzen bestimmtes Messing und Kupfer und Kupferkräte, Kupfer= und 
Messing-Mlatten, rohen Zink, verzinntes und unverzinntes Eisenblech; 
4)0 Vaarschaften und Münzen, unverarbeitetes Gold und Silber und Kräße, 
die aus dem Verfeinern edler Metalle herrührt; 
JD) Druckschriften, Bücher, Musikallen und Landkarten;. 
) Oelkuchen, Vorke, Knochen; 
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, mit einem Jolle zu bele- 
den, noch den Transit nach dem, in der Hamburgischen Zoll-Ordnung vom 
25. Februar 1835 davon aufgestellten, doppelten Begriff, sowohl der freien 
Durchfuhr, als des fictiden Entrepots, für Waaren von, aus und nach den 
Pereinsstaaten, zu belasten. 
2) In gleicher Weise gehet der Senat der freien und Hansestadt Hamburg 
die Perpflichtung cin, vom 1. Januar 1840 an, die nachbczeichneten Gegenstände: 
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spelt, Anis, Kümmel, Mehl, 
Krapp, Saatöl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, Graphit, Mi- 
neralerde, Rörtel, Mühlsteine, Nothstein, Schmalte, Töpfererde, Traß, 
Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwefel, Zink in Blechen und Stein- 
, kohlen, 
aus den Vercinsstaaten kommend oder dahin gehend, vom Eingangszolle gãnz- 
lich zu befreien. 
3) Nicht minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg 
zugesaget, die, nach der revidirten Hamburgischen Zoll-Ordnung vom 25 Fe- 
bruar 1835 F. 20. unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende Abgabe der 
Oberelbischen vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu vereinfachen, daß, vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.